InhaltGütestellenStreitschlichtung durch Gütestellen oder Schlichtungsstellen
Streitschlichtung durch GütestelleIn bestimmten Angelegenheiten ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 ZPO versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (vergleiche § 10 des Gesetzes über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen - JustG NRW). Güllen im Sinne des § 794 Abs. 1 ZPO sind a) Schiedsämter (Schiedsfrauen/ Schiedsmänner) und Das Verfahren ist im Schiedsamtsgesetz (SchAG NRW) und in Schlichtungs- und Kostenordnungen geregelt. Die Anschriften der Schlichtungseinrichtungen finden Sie hier: Anerkennung als GütestelleWenn Sie einen Antrag auf Anerkennung als Gütestelle stellen wollen, finden Sie nachstehend die dafür erforderlichen Vordrucke:
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© Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012