InhaltAbschichtungMerkblatt zur Abschichtung gemäß § 12 JAG NRW Es steht der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vollkommen frei, ob sie bzw. er die Anfertigung der Klausuren (z.B. bei einer Meldung im sechsten Semester) in alle drei zur Verfügung stehende Semester (sechstes, siebtes und achtes) verteilt, in drei aufeinander folgenden Monaten die Klausuren aus dem jeweiligen Rechtsgebiet anfertigt oder lediglich einen Teil im sechsten oder siebten Semester anfertigt und den Rest zusammenhängend schreibt, sei es entweder aufgrund einer eigenen Meldung oder sei es nach dem Ende des achten Fachsemesters aufgrund einer Ladung vom Amts wegen. Um die Abschichtung fortzusetzen reicht eine einfache schriftliche Anzeige des Prüflings aus, aus der sich der nächste gewünschte Klausurenmonat und das Rechtsgebiet ergibt. Diese Anzeige sollte spätestens bis zum 15. des dem Klausurenmonat vorangehenden Kalendermonats bei dem Justizprüfungsamt eingehen. Kandidatinnen und Kandidaten, sie sich erst im achten Fachsemester zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, sind im Rahmen des Freiversuchs gem. § 25 JAG NRW zur Anfertigung sämtlicher Aufsichtsarbeiten ohne Unterbrechung verpflichtet. Selbstverständlich befindet man sich auch bei einer Meldung zur Abschichtung gem. § 12 JAG NRW in einem Freiversuch gem. § 25 JAG NRW.
(Stand Juli 2011) |
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