Oberlandesgericht Düsseldorf

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Erkrankung

Erkrankung während der Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung und während des Studiums.

Unverzügliche Geltendmachung


Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen.

Amtsärztliches Attest


Im Falle einer akuten Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, kann das Ausbleiben nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt werden. Genaueres hierzu finden Sie unter JPA A-Z Amtsärztliches Attest.

Prüfungsbedingte Erkrankungen


Prüfungsbedingte Erkrankungen (zum Beispiel: Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen wegen der Teilnahme an der Prüfung) können nicht berücksichtigt werden.

Wiederholung des gesamten Klausurentermins


Wird das Fehlen bei einer Aufsichtsarbeit entschuldigt, so ist nicht nur die versäumte Aufsichtsarbeit, sondern der gesamte Klausurentermin zu wiederholen.

Chronische Erkrankungen


Chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter Prüfungsteile. Allerdings können auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW bei chronischer Erkrankung Ausgleichsmaßnahmen (zum Beispiel Schreibzeitverlängerung oder Pausenregelung) gewährt werden.

Freisemester


Ist der Prüfling nachweislich wegen einer längeren schweren Erkrankung am Studium gehindert kann ein Semester bei der Berechnung der Semesteranzahl für den sogenannten Freiversuch unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW). Beachten Sie insofern das Merkblatt zum Freiversuch.

 

 


 

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