InhaltLadung zu den AufsichtsarbeitenEine gesetzliche Ladungsfrist besteht nicht, jedoch erfolgt die Ladung innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Klausurentermin. Beachten Sie auch den Hinweis zum Klausurort und die Weisungen für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten
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© Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012