Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen (§ 10 Abs. 1 S. 2 JAG NRW). Die Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind der von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts. Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich über mindestens sechzehn Wochenstunden zu erstrecken; zu diesen zählen nicht Veranstaltungen in den Pflichtfächern. In der Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens eine häusliche Arbeit und eine Aufsichtsarbeit zu erbringen (§ 28 Abs. 3 JAG NRW). Weiteres ergibt sich aus den jeweiligen Prüfungsordnungen der Universitäten.
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