Bewerbung europäischer Juristinnen und Juristen und solcher aus den EWR-Staaten und der Schweiz um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
- Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung -
Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das Bestehen der ersten Staatsprüfung nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Über die Aufnahme entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will (§ 30 Absatz 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen)
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. November 2003, Rs. C-313/01 ("Morgenbesser"), entschieden, dass Artikel 39 und 43 EGV es den Mitgliedstaaten verwehren, den Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms der Rechtswissenschaft nur deshalb nicht für eine zur anwaltlichen Tätigkeit erforderliche praktische Ausbildungszeit zuzulassen, weil es sich nicht um ein von einer inländischen Universität verliehenes oder anerkanntes Diplom der Rechtswissenschaft handelt. Mit Urteil vom 17. März 2005, Rs. C-109/04 ("Kranemann"), hat er des weiteren entschieden, dass deutsche Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare der Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen. Damit ist die "Morgenbesser"-Entscheidung auch auf den juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland anzuwenden. Daraufhin hat der deutsche Gesetzgeber folgende Vorschrift in das Deutsche Richtergesetz aufgenommen:
„§ 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst"
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt.
(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehörigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen wurde.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn
1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prüfungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen Prüfungsarbeiten, bestanden sind und
2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind, davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts.
Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als bestanden.
(5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1.
(7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfungen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden.“
Dies hat zur Konsequenz, dass Bewerberinnen und Bewerbern mit einem ausländischen juristischen Universitätsabschluss, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht allein deswegen verweigert werden darf, weil sie nicht die erste Staatsprüfung nach § 5 Absatz 1 DRiG abgelegt haben. Es muss vielmehr stets eine umfassende Prüfung erfolgen, ob und inwieweit die durch das ausländische Diplom (und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung der Bewerberin oder des Bewerbers) belegten Kenntnisse und Fähigkeiten die für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wegen der Einzelheiten der Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung wird auf das Merkblatt
, die Checkliste
und die Anmeldeunterlagen
verwiesen. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, bei dem der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst gestellt wird.
Für einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland(EuRAG) für das Land Nordrhein-Westfalen das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf, zuständig.