Bei den Amtsgerichten bestehen neben den Zivilabteilungen Abteilungen für Familiensachen, die Familiengerichte, die unter anderem für Ehesachen, die Regelung der elterlichen Sorge über eheliche Kinder sowie die Bemessung der Unterhaltsansprüche der ehelichen Kinder und der Ehegatten zuständig sind (§ 23 b GVG). Zudem sind die Amtsgerichte für Kindschaftssachen, beispielsweise. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, zuständig (§ 640 ZPO).

Gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in Familien- und Kindschaftssachen ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich. Gegen die Entscheidungen, die die Oberlandesgerichte in Familiensachen treffen, ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn das Oberlandesgericht das Rechtsmittel zulässt.