Weisungen für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten

 A. Allgemeines

Die Klausurtermine finden im Prüfungsraum B 1 des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, Eingang Kurt-Baurichter-Straße/Ecke Klever Straße) oder in den Prüfungsräumen des Glockhauses (Georg-Glock-Straße 8, 40474 Düsseldorf) statt. Näheres entnehmen Sie bitte aus der Ladung.

Die Aufsichtsarbeiten beginnen spätestens um 8.45 Uhr.

Da vor Beginn der Aufsichtsarbeiten Kontrollen zum Auffinden von Smartwatches, Mobiltelefonen sowie ähnlichen Kommunikationsmitteln und Speichermedien durch Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes stattfinden können, werden die Prüflinge für den jeweiligen Terminstag auf 8.15 Uhr geladen.

1.

Vor Beginn der Bearbeitung haben die Prüflinge die Kopfspalte des bereitgestellten Bogens auszufüllen. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist die Bearbeitung mit dem Aufgabentext in den Bogen einzulegen und abzugeben.

2.

Auf der ersten Seite des Aufgabentextes und der Arbeit ist links oben deutlich lesbar die Kennziffer zu vermerken. Darüber hinaus ist auf der ersten Seite der Arbeit die Nummer des zugewiesenen Sitzplatzes anzugeben. Die angegebenen Plätze dürfen nicht getauscht werden. Im Übrigen darf die Arbeit keine Hinweise enthalten, die Rückschlüsse auf die Identität des Verfassers zulassen. Die Blätter der Arbeit sollen nur auf einer Seite halbspaltig beschrieben werden; sie sind mit Seitenzahlen zu versehen. An den Schluss der Reinschrift ist der Vermerk „Ende der Bearbeitung“ zu setzen.

3.

Die Arbeit ist selbstständig anzufertigen. Es ist untersagt, während der Bearbeitung der Aufgabe mit anderen Personen in oder außerhalb des Saales Verbindung aufzunehmen.

4.

Wer die Toilette aufsuchen möchte, hat die Zeit seiner Abwesenheit in einer bereitliegenden Abwesenheitsliste einzutragen.

5.

Mobiltelefone, Smartphones, ähnliche Kommunikationsmittel und Speichermedien sind vor Beginn der Bearbeitung bei dem Aufsichtsführenden abzugeben.

6.

Prüflinge, die sich eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, können von der weiteren Bearbeitung der Aufgabe ausgeschlossen werden. Siehe auch unter E.

7.

Ein Prüfling, der eine Arbeit nicht abliefern will, hat dies dem Aufsichtsführenden unter Rückgabe des Aufgabentextes anzuzeigen.

B. Gesetzestexte/Hilfsmittel

Gesetzestexte werden nicht bereitgestellt. Sie sind von den Prüflingen mitzubringen.

Folgende Gesetzestexte - nur lose Blattsammlungen – dürfen ausschließlich benutzt werden: 

  1. Habersack „Deutsche Gesetze“ (nebst Ergänzungsband),
  2. Sartorius „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“ (ohne Ergänzungsband), 
  3. Rehborn „Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen. 

Die Gesetzestexte sollen auf dem Stand der letzten Nachlieferung zu Beginn des Klausurenmonats sein. Sie dürfen keine Anmerkungen, Unterstreichungen oder ähnliches enthalten. Die Markierung von Gesetzen in den Gesetzessammlungen durch Aufkleber /Register jeder Art ist nicht gestattet. Weitere Hilfsmittel, insbesondere persönliche Aufzeichnungen, Taschenrechner, Mobiltelefone oder andere Telekommunikationsmittel, dürfen nicht mitgenommen werden. Bei fehlenden Sprachkenntnissen dürfen keine Wörterbücher benutzt werden.

C) Erkrankungen oder andere wichtige Gründe

Als Entschuldigung können nur ernstliche Erkrankungen oder ähnlich wichtige Gründe gelten, die Ihnen das Erscheinen zum Termin oder die Ablieferung von Aufsichtsarbeiten unmöglich gemacht haben. Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein aussagekräftiges amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem Art und Dauer der Erkrankung erkennbar sein müssen. Prüfungsbedingte Erkrankungen können nicht berücksichtigt werden. Zur Frage, ob eine prüfungsbedingte Erkrankung vorliegt, muss in dem amtsärztlichen Attest ebenfalls Stellung genommen werden. Amtsärztliche Atteste mit Angabe von Art und Dauer der Erkrankung, die zur Entschuldigung einer nicht erbrachten Prüfungsleistung dienen, sind unverzüglich, spätestens am Folgetag, dem Justizprüfungsamt zu übersenden.

D) Störungen 

Unregelmäßigkeiten, insbesondere Störungen jeglicher Art, sind der Aufsicht anzuzeigen. Sie wird sie im Protokoll vermerken. Erklären Sie nicht zusätzlich innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Störung schriftlich gegenüber dem Justizprüfungsamt, dass Sie die Prüfungsleistung wegen der Störung nicht gegen sich gelten lassen wollen, so ist eine spätere Berufung  auf die Störung ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 Satz 3 JAG).

E) Täuschungsversuch/ordnungswidriges Verhalten

Gegen Prüflinge, die sich eines Täuschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere durch Mitnahme persönlicher Aufzeichnungen oder weiterer Hilfsmittel, schuldig machen, können je nach Schwere des Ordnungsverstoßes Maßnahmen nach §§ 22, 21 JAG NRW ergriffen werden.

Es ist, insbesondere vor dem jeweiligen Beginn der Aufsichtsarbeiten, mit der Durchführung von Kontrollen mittels technischer Hilfsmittel zum Auffinden von Mobiltelefonen sowie ähnlichen Kommunikationsgeräten und Speichermedien bzw. zur Verhinderung ihrer missbräuchlichen Nutzung in den Prüfungsräumen zu rechnen. Weigert sich ein Prüfling, sein mitgeführtes Mobiltelefon (oder ein ähnliches Kommunikationsmittel oder Speichermedium) abzugeben oder an der Kontrolle mitzuwirken, wird ihm die Teilnahme an der Klausur mit den sich aus §§ 21 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW ergebenden Konsequenzen verwehrt. Wird bei der Kontrolle oder später während der Aufsichtsarbeit bei einem Prüfling ein Mobiltelefon o.ä. gefunden, so muss mit prüfungsrechtlichen Sanktionen nach § 22 JAG NRW gerechnet werden. Bei unzulässiger Mitführung eines technischen Gerätes im zuvor genannten Sinne ist regelmäßig zumindest die Bewertung der betroffenen Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten (§ 22 Abs. 1 S. 1  Nr. 2 JAG NRW) zu erwarten.

 

 

 

 Stand Oktober 2020