Die Bewertung des Vortrages und des Prüfungsgesprächs wird in der Regel im Anschluss an die mündliche Prüfung durch die Prüfungskommission begründet.

Die Gründe für die Bewertung der Leistungen im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen (§ 23 Abs. 1 JAG NRW).

Die Begründung der Klausurbewertungen ist den schriftlichen Gutachten der Erst- und Zweitkorrektoren zu entnehmen - siehe auch:  Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten.