Einzelheiten zur Erteilung des Gesamtzeugnisses über die erste Prüfung, inklusive Notenberechnung.

Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes und die staatliche Pflichtfachprüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat (§ 29 Abs. 1 JAG).

Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v. H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v. H. einfließt. Es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§ 29 Abs. 2 JAG).

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt (§ 29 Abs. 3 JAG).

Die Gesamtnote berechnet sich gem. §§ 18 Abs. 3 und 29 Abs. 2 JAG.

Punktwert X Summe
BGB – Klausur I    10 0
BGB – Klausur II    10 0
BGB – Klausur III   10 0
StrR.  Klausur       10 0
öffR. – Klausur I          10 0
öffR. – Klausur II    10 0
Ergebnis schriftlich 0 0
mündliche Prüfung     X 0
Vortrag   10 0
Prüfungsgespräch     30 0
Summe insgesamt 0 0
: 100 0 0
Errechnete Prüfungsnote der staatlichen Pflichtfachprüfung 0 0
X 0.7 =      (A) 0 0
Note der universitären Schwerpunktbereichsprüfung 0 0
X 0,3 =      (B) 0 0
Summe (A) + (B) = Gesamtnote der ersten Prüfung 0 0

Einzelleistung:

sehr gut  = 16-18
gut = 13-15
vollbefriedigend = 10-12
befriedigend. = 7-9
ausreichend = 4-6
mangelhaft = 1-3
ungenügend = 0

Prüfungsergebnis:

sehr gut = 14,00-18,00
gut = 11,50-13,99
vollbefriedigend = 9,00-11,49
befriedigend = 6,50-8,99
ausreichend = 4,00-6,49