Nach der mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getretenen Änderung des Hochschulgesetzes müssen Studierende gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 HG NRW während der Prüfungen eingeschrieben sein. Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt auf der Grundlage von § 7 JAG NRW. Dieser fordert in Abs. 1 Nr. 1, dass ein Bewerber mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert hat, nicht dass er während des Melde- beziehungsweise Prüfungsverfahrens (noch) eingeschrieben ist.

Nach derzeitiger Rechtslage wird eine Immatrikulation zwingend nur bei einer Meldung zum Freiversuch gemäß § 25 Abs. 1 JAG NRW für erforderlich erachtet, da einem Meldung zu diesem nur „bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums“ möglich ist. Dass eine Einschreibung vorliegt, wird aber auch im Freiversuchsverfahren lediglich zum Zeitpunkt der Meldung überprüft. Ob sich dieser Status bei einer Kandidatin oder einem Kandidaten im Laufe des Verfahrens ändert, wird zu keinem späteren Zeitpunkt -etwa zum Beginn des Klausurtermins oder vor der mündlichen Prüfung- mehr durch das Justizprüfungsamt kontrolliert. Für eine erneute Zulassung zur Notenverbesserung, zum ersten regulären Versuch oder zur Wiederholungsprüfung ist eine Immatrikulation keine Zulassungsvoraussetzung und daher nicht zwingend erforderlich.