Bei der Berechnung der Fachsemester für den sog. Freiversuch ( § 25 JAG NRW)  können für Studienverzögerungen infolge einer Behinderung bis zu vier Semester unberücksichtigt bleiben ( § 25 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW).

Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden ( § 13 Abs. 1 S. 2 JAG ).

Berücksichtigt werden können nur solche Körperbehinderungen, die dem Prüfling ernstliche Nachteile bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten bereiten, insbesondere also Schreibbehinderungen. Es empfiehlt sich, den Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit unter Beifügung eines amtsärztlichen Attests frühzeitig beim Prüfungsamt einzureichen.

Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Prüflinge. Der Amtsarzt wird vom Prüfling selbst beauftragt. Eine Beauftragung durch das Justizprüfungsamt erfolgt nicht.

Zur Kompensation einer Körperbehinderung kann auch die Schreib- und Leseunterstützung durch juristisch nicht vorgebildete Hilfspersonen zugelassen werden. Schreibbehinderungen, die auf fehlende Sprachkenntnisse zurückzuführen sind, rechtfertigen keine Verlängerung der Bearbeitungszeit.

Die Vorbereitungszeit für den im Rahmen der mündlichen Prüfung zu haltenden Vortrag beträgt eine Stunde; körperbehinderten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden ( § 15 Abs. 4 S. 2 2.Hs JAG NRW).