Fachsemester, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war, bleiben gem. § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW bei der Berechnung der für den Freiversuch maßgeblichen Semesterzahl unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung. Im Falle der Erkrankung hat der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeizuführen und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich eine Studienunfähigkeit ergibt (§ 25 Abs. 3 JAG NRW).

Um ein Freisemester wegen Erkrankung gewähren zu können, muss der Prüfling durch ein amtsärztliches Attest nachweisen, dass er über einen längeren Zeitraum der Vorlesungszeit studienunfähig und damit völlig am Studium gehindert war.

Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen (§ 25 Abs. 3 S. 1 JAG NRW).