Bei der Berechnung der Semesterzahl, bleiben Semester, in denen der Prüfling Rechtswissenschaften nur im Nebenfach (z.B. in einem Magisterstudiengang) studiert hat, unberücksichtigt, wenn das Nebenfach lediglich einen Teilbereich umfasst hat und ein ordnungsgemäßes Hauptstudium absolviert worden ist. Entsprechende Nachweise sind dem Justizprüfungsamt vorzulegen.

Bei einem Wechsel vom Nebenfach ins Hauptstudium (Abschluss "erste Prüfung") bleibt dieses nur unberücksichtigt, wenn der Nebenstudiengang lediglich einen Teilbereich der Rechtswissenschaften (z. B. Öffentliches Recht) für die Dauer von nicht mehr als einem Semester umfasst hat und ein ordnungsgemäßes Hauptstudium absolviert worden ist. Soweit mehr als nur ein Fachsemester im Nebenfachstudium absolviert worden ist, werden die Semester in denen Rechtswissenschaften im Nebenfach studiert worden sind, zumindest teilweise als juristische Fachsemester mit dem Studienziel  "erste Prüfung" angerechnet.