Die staatliche Pflichtfachprüfung ist bis zum 16.02.2022 einschließlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald ein Prüfling ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW 2003). In § 20 Abs. 1 JAG NRW 2021 ist die Nr. 4 gestrichen worden. Laut Gestzesbegründung ((LT-Drucksache 17/1335 S. 88 f.) ist diese Ziffer im Hinblick auf die Neuregelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 JAG 2021 obsolet. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurück, ist der Prüfling künftig gleichwohl zur Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bzw. zur mündlichen Prüfung zu laden. Erscheint der Prüfling dann ohne genügende Entschuldigung nicht zu drei oder mehr Aufsichtsarbeiten oder nicht zum Prüfungsgespräch, ist die Prüfung – ohnehin, aber auch erst dann – gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 JAG 2021 für nicht bestanden zu erklären.

   
Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt; die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW 2003/2021). In diesem Fall entfällt auch die Wirkung der Meldung.
   
Die Genehmigung des Rücktritts ist schriftlich unter Glaubhaftmachung des wichtigen Grundes bei der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zu beantragen. Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden über die Versagung der beantragten Genehmigung ist dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (§ 20 Abs. 3 JAG NRW 2003/2021).

Anm.: Vor der Zulassung kann eine Meldung jederzeit ohne Konsequenz zurückgenommen werden. (Achtung: Bei Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen kann eine Zulassung jedoch bereits kurz nach der Meldung erfolgen.)