Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden ( § 13 Abs. 1 S. 2 JAG ).

Bitte beachten Sie die Hinweise zu Körperbehinderte Prüflinge.