Verbesserungsversuch nach bestandenem Freiversuch

Prüflinge, die die staatliche Pflichtfachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Freiversuch bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Prüfung zur Verbesserung der Gesamtnote einmal zu wiederholen (§ 26 Abs. 1 JAG NRW). Für das Verfahren zur Notenverbesserung nach bestandenem Freiversuch werden keine Gebühren erhoben.

Verbesserungsversuch nach bestandenem regulärem Versuch

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 09.11.2021 haben darüber hinaus auch Prüflinge, die die staatliche Pflichtfachprüfung im regulären Versuch bestanden haben, die Möglichkeit die Prüfung zur Verbesserung der Gesamtnote einmal zu wiederholen (§ 26 Abs. 1 JAG NRW). Dies gilt für alle Prüflinge, bei denen die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung über die staatliche Pflichtfachprüfung nach dem 17.02.2022 erfolgt ist. Das Verfahren zur Notenverbesserung nach einem regulären Versuch ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr, auf die ein Vorschuss in voller Höhe zu zahlen ist, beträgt 250 €. Eine Ratenzahlung ist nicht möglich. Die Einzelheiten der Gebühren für den Notenverbesserungsversuch regelt die Gebührenordnung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung.

Keine Anrechnung von Prüfungsleistungen aus dem Freiversuch/dem regulären Versuch

Eine Anrechnung von Prüfungsleistungen aus dem vorangegangenen Freiversuch ist bei dem Verbesserungsversuch nicht möglich.

Zuständigkeit

Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt zu wiederholen (§ 24 Abs. 2 JAG NRW)

Frist

Der Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen (§ 26 Abs.1 S. 2 JAG NRW). Für die Berechnung der Frist wird auf das Datum der Zustellung des Prüfungsbescheids abgestellt. Die Meldung zum Verbesserungsversuch muss dem Justizprüfungsamt Düsseldorf spätestens ein Jahr nach Zugang des Zeugnisses vorliegen. Prüflinge, die sich zum Ende der Jahresfrist melden, müssen sich für die nächstmöglichen Klausurtermin nach Ablauf der Jahresfrist melden.

Meldung

Für die Anmeldung zum Verbesserungsversuch ist der Vordruck „Anmeldeformular zur staatlichen Pflichtfachprüfung“ auszufüllen. Dem Vordruck sind nochmals sämtliche Studienunterlagen und ein Lichtbild (aufgeklebt auf dem Meldevordruck) beizufügen. Aktuelle Immatrikulationsbescheinigungen sind zu ergänzen. Die Vorlage eines neuen Lebenslaufs ist freigestellt; Geburts- u. evt. Heiratsurkunden müssen nur dann vorgelegt werden, wenn sich Name und/oder Familienstand seit der Ablegung des vorangegangenen Versuchs verändert haben.

Anwendbares Prüfungsrecht

Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die der Wiederholungsprüfung vorausgegangene Prüfung nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach dem 17.02.2022 erfolgt ist (Art. 2 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 und S. 2 Zweites Gesetz zur Änderung Zweite Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2021).

Täuschungsversuch im Rahmen des Verbesserungsversuchs

Als Folge eines besonders schweren Falles eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, kann auch die bereits bestandene staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW)

Prüfungsergebnis

Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote erreicht, so wird hierüber ein neues Zeugnis erteilt (§ 26 Abs. 2 JAG NRW). Wenn im Verbesserungsversuch eine schlechtere Note erzielt wird, bleibt es beim Ergebnis des Vorversuchs.

Wichtiger Hinweis für Referendarinnen und Referendare

Von Seiten des Prüfungsamtes erfolgt keine Mitteilung des Ergebnisses des Verbesserungsversuchs zur Personalakte in der jeweils zuständigen Referendarabteilung.

Stand: Februar 2022