Studienortwechsler sollten beachten, dass sie sich - sofern sie nicht dem Bezirk eines Justizprüfungsamtes durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen angehören - zur staatlichen Pflichtfachprüfung erst anmelden können, wenn sie an einer Universität in Nordrhein-Westfalen mindestens zwei Halbjahre Rechtswissenschaften studiert haben (§ 6 Abs. 1 JAG NRW).

Die Voraussetzungen zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind in § 7 JAG NRW geregelt. Bei einem Wechsel des Studienortes aus einem anderen Bundesland in den Zuständigkeitsbereich des Justizprüfungsamtes Düsseldorf werden die an dem bisherigen Studienort erworbenen Leistungsnachweise wie folgt anerkannt:

  • Vorzulegen ist das Zeugnis über das Bestehen einer universitären Zwischenprüfung gem. § 28 JAG NRW (Zwischenprüfungszeugnis). Das endgültige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung im Rahmen des juristischen Studiums in einem anderen Bundesland stellt regelmäßig ein Zugangshindernis i.S.d. § 68 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190) dar mit der Folge, dass eine Zulassung zum Jurastudium in Nordrhein-Westfalen nicht mehr möglich ist. Zwischenprüfungen von Universitäten eines anderen Bundeslandes werden in Nordrhein-Westfalen in der Regel anerkannt.
  • Vorzulegen ist der Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses (Fremdsprachenkompetenz) nach dem dortigen Recht.
  • Gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 JAG NRW ist eine praktische Studienzeit von insgesamt drei Monaten als Zulassungsvoraussetzung nachzuweisen. Sie ist während der vorlesungsfreien Zeit in der Regel in zwei Teilen abzuleisten, davon mindestens sechs Wochen in der Rechtspflege und mindestens sechs Wochen bei einer Verwaltungsbehörde. Sofern die praktische Studienzeit an dem bisherigen Studienort bei ordnungsgemäßer Immatrikulation nach dem dortigen Recht vollständig abgeleistet wurde, wird sie im vollen Umfang anerkannt. Weitere Praktika sind dann nicht mehr zu absolvieren. Studienortwechsler, die die praktische Studienzeit bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen noch nicht vollständig abgeleistet haben, haben zwei Möglichkeiten: Entweder sie vervollständigen die praktische Studienzeit nach dem ursprünglichen Recht oder sie tun dies nach nordrhein-westfälischem Recht, wobei aber im letzten Fall kein Ausbildungsabschnitt kürzer als drei Wochen sein darf.

Die von einer/einem Studierenden während ihres/seines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität außerhalb von Nordrhein-Westfalen erbrachten, zulassungsrelevanten Leistungsnachweise gem. § 7 JAG NRW können aufgrund eines schriftlichen Antrags bei dem Justizprüfungsamt Düsseldorf anerkannt werden. Diesem Antrag sind eine aktuelle Studienbescheinigung der nordrhein-westfälischen Universität, die Bescheinigungen jeder besuchten Universität über die Aufnahme und die Beendigung eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel, das Studienbuch nebst Belegbögen der bisherigen Universität, die erworbenen Scheine und ggf. vorliegende Bescheinigungen über abgeleistete Praktika beizufügen. Die Vorlage der Originalunterlagen ist bei diesem Antrag nicht erforderlich, einfache Ablichtungen sind ausreichend.

Soweit es sich bei den in einem anderen Bundesland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nicht um Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung gem. §§ 7, 9 JAG NRW handelt, ist insoweit eine Anerkennung durch das Justizprüfungsamt nicht notwendig. Für die Anerkennung von Leistungsnachweisen für die universitäre Zwischenprüfung oder die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist das Prüfungsamt der rechtswissenschaftlichen Fakultät der hiesigen Universität zuständig.