Gemäß § 29 Abs. 2 JAG NRW weist das Zeugnis über die erste Prüfung die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v.H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v. H. fließt. Dieses Zeugnis wird von dem Justizprüfungsamt erteilt, vor dem die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt und bestanden wurde.

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen bescheinigt.

Weitere Einzelheiten zum Gesamtzeugnis inklusive Notenberechnung finden Sie unter Gesamtzeugnis.