Voraussetzungen

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt gemäß § 7 Abs. 1 JAG NRW 2003 den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber

  1. mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,
  2. eine Zwischenprüfung (§ 28 JAG NRW) bestanden,
  3. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht
    und
  4. an einer praktischen Studienzeit (§ 8 JAG NRW) teilgenommen hat.

 

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt gemäß § 7 Abs. 1 JAG NRW 2022 den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber

  1. mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,
  2. eine Zwischenprüfung (§ 28 JAG NRW) bestanden,
  3. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs gleichen Umfangs besucht,
  4. an einer praktischen Studienzeit (§ 8 JAG NRW) teilgenommen hat
    und
  5. erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, angefertigt hat.

 

Der Zulassungsantrag soll zurückgewiesen werden, wenn der Studiengang keine zweckmäßige Ordnung erkennen lässt (§ 7 Abs. 1 und 4 JAG NRW).

 

Übergangsregelungen

Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021 (GV NW 17.11.2021 S. 1190 ff.) gilt bezüglich der Anwendung der unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen: 

§ 7 Abs. 1 JAG NRW 2022 ist zwar bereits zum 17.02.2022 in Kraft getreten. Für Studierende, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben oder sich binnen drei Jahren nach Inkrafttreten – also bis einschließlich 16.02.2025 – zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, findet aber noch § 7 Abs. 1 JAG NRW 2003 Anwendung. Zudem werden Zwischenprüfungen, die unter Geltung genehmigter universitärer Studien- und Prüfungsordnungen vor dem 17.02.2024 bestanden wurden, als Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW 2022 auch bei Meldung nach dem 16.02.2025 anerkannt.