Es gibt unterschiedliche Arten von ausländischen Ehescheidungen:

1. Staatliche Scheidungen
2. Privatscheidungen

 I. Grundlagen
II. Arten von Privatscheidungen
II.1) Religiöse Ehescheidungen
II.1a) Die Scheidung nach islamischem Recht
II.1b) Die Scheidung im jüdischen Recht
II.1c) Das katholische Eherecht
II.1d) Das Eherecht der orthodoxen Kirchen
II.1e) Das Eherecht der protestantischen Kirchen
II.2) Gewohnheitsrechtliche Ehescheidungen

3. Heimatstaatregelungen

Welche Arten von Scheidungen gibt es? 

Der Anerkennung unterliegen neben Entscheidungen (d.h. Hoheitsakte ausländischer Staatsgewalt,) staatlicher Gerichte und Behörden auch sogenannte "Privatscheidungen" (das heisst: Scheidungen durch Rechtsgeschäft, kirchliche Gerichte oder sonstige nichtstaatliche Stellen).

 1. Staatliche Scheidungen

Im Einvernehmen aller mit Anerkennungssachen befassten deutschen Landesjustizverwaltungen werden als Entscheidungen im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG behördliche Scheidungen aus den Staaten Dänemark, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Kuba, Norwegen und der UdSSR sowie ihrer Nachfolgestaaten und Gerichtsentscheidungen gewertet. Die Anerkennung staatlicher Entscheidungen in Ehesachen richtet sich nach § 328 ZPO beziehungsweise nach § 109 FamFG (gültig seit 01.09.2009) oder nach völkerrechtlichen Verträgen, soweit die Bundesrepublik Deutschland diesen beigetreten ist. Nach dem Günstigkeitsprinzip gehen völkerrechtliche Verträge grundsätzlich dem innerstaatlichen Recht vor, wenn sie erleichterte Anerkennungsvoraussetzungen enthalten. Jedoch erlaubt das Günstigkeitsprinzip nicht, einzelne Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge mit Bestimmungen der ZPO zu kombinieren. Es müssen vielmehr alle Voraussetzungen des einen oder des anderen Systems für eine Anerkennung vorliegen. Auch dürfen keine Wirkungen entstehen, die dem "ordre public" widersprechen.

Anerkennungsfähig sind nur solche Scheidungen, die nach dem Recht des Erststaates, das heisst dem Staat, in dem die Scheidung ausgesprochen worden ist, wirksam geworden sind.

§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO/§ 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG:

Die internationale Zuständigkeit des Scheidungsgerichts/der Scheidungsbehörde muss gegeben sein. Sie wird in spiegelbildlicher Anwendung von § 98 FamFG beziehungsweise dem inzwischen aufgehobenen § 606 a ZPO beurteilt.

§ 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO/§ 109 Abs.1 Nr. 2 FamFG:

Dem Antragsgegner muss im ausländischen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gelegenheit, sich auf das Scheidungsverfahren einzulassen, hatte der Antragsgegner dann, wenn ihm der Scheidungsantrag rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung ist nach dem Recht des Erststaates einschließlich der dort geltenden Staatsverträge zu beurteilen, wobei bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen dem innerstaatlichen Recht vorgehen. Ist dies nicht erfolgt und wendet der Antragsgegner seine mangelnde Beteiligung ein, ist eine Anerkennung der Scheidung zu versagen.

§ 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO/§ 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG:

Eine anderweitige frühere Scheidung oder ein anderweitiges, früher rechtshängig gewordenes Scheidungsverfahren steht der Anerkennung entgegen. Gegebenenfalls ist der Scheidungsantrag vor einem deutschen Familiengericht zurückzunehmen.

§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO/§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG:

Schließlich darf die Anerkennung nicht zu einem Ergebnis führen, dass gegen den deutschen "ordre public" verstößt, also mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht vereinbar wäre. Hierbei kann § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beziehungsweise § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sowohl wegen des Inhalts der ausländischen Entscheidung (materieller ordre public) als auch wegen der Art und Weise ihres verfahrensmäßigen Zustandekommens (verfahrensrechtlicher ordre public) eingreifen.

Im Bereich des materiellen ordre public dürfte ein Verstoß beispielsweise bei Ehenichtigkeitsurteilen vorliegen, wenn tatsächlich kein für den deutschen Rechtskreis akzeptables Ehehindernis vorlag (beispielsweise Eheverbote der Religions- oder Rassenverschiedenheit). Auch Scheidungen auf Antrag Dritter wegen Abfalls vom rechten Glauben sind nicht anerkennungsfähig.

Dagegen begründen andere, dem deutschen Recht fremde Scheidungsgründe des ausländischen Rechts grundsätzlich keinen Verstoß gegen den ordre public. So sind auch Scheidungen gegen den Widerspruch des Beklagten anerkennungsfähig, selbst wenn nach deutschem Recht ein Scheidungsgrund nicht vorgelegen hätte.

Eine "Scheinscheidung" (etwa zwecks Erlangung einer Ausreisegenehmigung) stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen den ordre public dar. In Einzelfällen ist die Anerkennung einer Scheidung ohne Scheidungswillen der Parteien zu versagen, wenn von Dritten aus politischen oder ethnischen Gründen ein Zwang auf die Ehegatten ausgeübt wurde, die Scheidung gegen ihren Willen durchzuführen.

Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liegt vor, wenn grundlegende Anforderungen des deutschen Prozessrechtes im ausländischen Verfahren nicht gewahrt wurden. Bei solchen Verfahrensprinzipien handelt es sich um den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, der Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) und dem grundsätzlichen Anspruch jeder Partei auf ein faires Verfahren. Eine Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auch zu versagen, wenn eine Partei die Entscheidung durch einen Prozessbetrug, etwa durch Vorlage gefälschter Unterlagen oder durch Falschaussagen erlangt hat.

2. Privatscheidungen

I. Grundlagen

Als Privatscheidungen werden solche Scheidungen bezeichnet, die nicht durch Hoheitsakt erfolgen. Hierunter fallen Ehescheidungen religiöser Instanzen wie auch Scheidungen durch einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft. Da sogenannte Privatscheidungen als privatrechtlicher Vorgang zu qualifizieren sind, unterliegen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht § 328 ZPO/109 FamFG, sondern richten sich nach Art. 17 in Verbindung mit Artikel 14 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Nach Art. 14 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, dem auch die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen nach Art. 14 EGBGB dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise dem Recht des Staates, dem die Ehegatten gemeinsam am engsten verbunden sind.

Bei Mehrstaatlern mit deutscher Staatsangehörigkeit ist die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebend.

Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit haben die Möglichkeit der Rechtswahl, wenn keiner der Ehegatten dem Staat angehört, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben. Die Rechtswahl bedarf der Beurkundung, Art. 14 Abs. 4 EGBGB. Der Anerkennung unterliegen wiederum nur solche Ehescheidungen, die nach dem Recht des Scheidungsstaates wirksam geworden sind.

Eine Privatscheidung ist weiter nur dann anerkennungsfähig, wenn der die Ehe auflösende konstitutive Akt im Ausland erfolgt ist. Eine in Deutschland durchgeführte Privatscheidung verstößt gegen das Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte. Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann eine Ehe nach § 1564 Abs. 1 BGB nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Privatscheidung von Ausländern handelt, die nach dem Scheidungsstatut ihres Heimatstaates wirksam ist (beispielsweise. religiöse Scheidung). Eine mit konstitutivem Akt in Deutschland durchgeführte Ehescheidung ist auch dann nicht anerkennungsfähig, wenn eine staatliche Behörde die Ehescheidung beurkundet und/oder diese später im Standesregister des Heimatstaates registriert wird. Der Registrierung der Ehescheidung im Heimatstaat ist hierbei keine Gestaltungswirkung beizumessen. Auch eine vor einer ausländischen Botschaft oder einem ausländischen Konsulat in Deutschland durchgeführte Privatscheidung ist nicht anerkennungsfähig. Bei einer in Deutschland vor einer ausländischen Stelle vorgenommenen Ehescheidung handelt es sich nicht um eine Ehescheidung "... im Ausland" im Sinne des § 107 Abs. 1 FamFG. Der Scheidungsakt erfolgt in diesen Fällen auf deutschem Staatsgebiet, denn die Grundsätze der Exterritorialität führen nicht dazu, diplomatische und konsularische Vertretungen als Ausland anzusehen.

Auch bei der Anerkennung von Privatscheidungen ist der deutsche "ordre public" zu beachten. Die Wirkungen der Anerkennung dürfen den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht widersprechen.

II.1 Arten von Privatscheidung:

II.1. Religiöse Ehescheidungen:

II.1a) Die Scheidung nach islamischem Recht

Verstoßung
Die gebräuchlichste Form der Ehescheidung im islamischen Recht ist die Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann. Das Verstoßungsrecht ist ausschließliches Privileg des Mannes. In einigen Staaten ist dieses Recht insoweit eingeschränkt, als dass die Verstoßung nur vor einem Gericht oder vor Notaren/Adulen ausgesprochen werden kann. In den meisten Staaten ist ferner eine amtliche Registrierung der Scheidung vorgeschrieben.

Die Auflösung einer Ehe durch Verstoßung (talaq) ist widerruflich. Innerhalb der idda-Zeit (in der Regel etwa 3 Monate) kann der Mann seine Ehefrau wieder aufnehmen, ohne einen neuen Ehevertrag zu schließen. Erst nach Ablauf der idda-Zeit ist das Eheband, wenn kein Widerruf erfolgte, gelöst.

Eine vor Vollzug der Ehe ausgesprochene Verstoßung ist unwiderruflich (bain) aber unvollkommen, das heisst der Mann kann die Frau erneut heiraten. Eine nach Vollzug der Ehe dreimalig ausgesprochene Verstoßung ist unwiderruflich und vollkommen, das heisst der Mann kann seine frühere Ehefrau nur dann wieder heiraten, wenn sie zwischenzeitlich mit einem anderen Mann verheiratet war.

Nach einigen islamischen Rechtsschulen kann der Mann die Frau bevollmächtigen, die Scheidung im Namen des Mannes durchzuführen. 

Auflösung der Ehe durch gegenseitiges Einvernehmen
Die Auflösung der Ehe kommt hier durch einen Vertrag zustande, in dem eine Gegenleistung (Bezahlung) für die Scheidung angeboten wird (kholi-Scheidung). Die Scheidung kommt auch hier durch die Verstoßungserklärung des Mannes zustande. Die Scheidung hat dieselben Wirkungen wie eine unwiderrufliche unvollkommene Verstoßung.

Scheidung durch das Sharia-Gericht
Unter bestimmten engen Voraussetzungen (beispielsweise. wegen körperlicher Krankheit des Mannes, Verletzung der Unterhaltspflicht, Abwesenheit des Mannes oder wegen Unmöglichkeit des Zusammenlebens) hat die Frau das Recht, das Gericht um Scheidung zu ersuchen. Der Spruch des Gerichts ersetzt die Verstoßungserklärung des Mannes. Er hat dieselben Wirkungen wie eine unwiderruflichen Verstoßung.

II.1b) Die Scheidung im jüdischen Recht

Die Scheidung nach jüdischem Recht ist ein vertragsartiger Formalakt, der weitestgehend von dem Willen des Mannes abhängig ist. Die Scheidung erfolgt durch Ausstellung des Scheidebriefes von seiten des Mannes und Annahme desselben durch die Frau. Die Übergabe des Scheidebriefes muss in Anwesenheit zweier Zeugen und eines Rabbiners erfolgen. Die Ausstellung und Annahme des Scheidebriefs kann auch durch einen Vertreter erfolgen. Bei der Übergabe des Scheidebriefs prüft das Rabbinatsgericht, ob die Ehe tatsächlich zerrüttet ist und die Voraussetzungen der Scheidung gegeben sind. Ebenso prüft es, ob die Frau den Scheidebrief freiwillig annimmt.

Unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise Ehebruch des Mannes) kann die Frau beim Rabbinatsgericht ein Scheidungsverfahren einleiten. Erkennt das Rabbinatsgericht die Scheidungsgründe an, so wird der Mann aufgefordert, den Scheidebrief auszustellen. Weigert er sich, so kann das Gericht mit Zwangsmitteln (bis zum Freiheitsentzug) vorgehen. Das Rabbinatsgericht kann in bestimmten Fällen der Fehlerhaftigkeit der Ehe deren Auflösung gegen den Willen der Ehegatten verlangen. Die Auflösung erfolgt aber in jedem Fall durch die Ausstellung des Scheidebriefs durch den Mann und seiner Annahme durch die Frau.

II.1c) Das katholische Eherecht
Die sakramental vollzogene Ehe ist absolut unauflöslich, can. 141 Codex Iuris Canonici (CIC). Hier kann allenfalls eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen (canonum 1151 - 1155 CIC). Eine nichtsakramental geschlossene (nach Kirchenrecht nichtige) Ehe kann durch das Kirchengericht gelöst werden.

Das Eherecht der orientalischen Kirchen ist im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCAO) geregelt. Es entspricht weitestgehend dem Eherecht des lateinischen Kodex.

II.1d) Das Eherecht der orthodoxen Kirchen

Die Ostkirchen schließen die Möglichkeit der Scheidung einer Ehe grundsätzlich aus. Die kirchliche Obrigkeit stellt in Ausnahmefällen bei dem Vorliegen objektiver Scheidungsgründe fest, dass die Ehe vor Gott und der Kirche nicht mehr besteht. Als Scheidungsgründe werden hierzu in der Regel aufgeführt: Hochverrat, Lebensnachstellung, Ehebruch, Schwangerschaftsabbruch, das sogenannte Paulinische Privileg, Impotenz, Verschollenheit und böswilliges Verlassen, Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe, Geisteskrankheit, Eintritt in den Ordensstand und die Bischofsweihe.

Die Scheidung löst das eheliche Band in jeder Beziehung. Die dauernde Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett kennt das orthodoxe Eherecht dagegen nicht. In einigen Fällen wird von den Gerichten jedoch die zeitweise Trennung der Ehegatten verfügt. Die zeitweise Trennung bildet dabei oft den Übergang in ein Scheidungsverfahren.

II.1e) Das Eherecht der protestantischen Kirchen

Nach protestantischem Verständnis ist die Ehe kein Sakrament. Rechtsetzung und Rechtsprechung in Ehesachen erfolgten von Anfang an unter Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit. Das protestantische Eherecht beschränkt sich daher heute im wesentlichen auf das kirchliche "Trauungsrecht". Die Scheidung obliegt der Zivilgewalt.

Eine Ausnahme bilden die protestantischen Gemeinschaften in den islamischen Ländern, in denen das Eherecht exklusiv konfessionell geregelt ist. In diesen Ländern sind die christlichen Religionen gehalten, ein kirchliches Eherecht zu erstellen, wenn sie umgehen wollen, dass für sie islamisches Recht Anwendung findet.

II.2  Gewohnheitsrechtliche Ehescheidungen

Hierunter fallen insbesondere Scheidungen nach Stammesrecht, die in vielen afrikanischen Staaten teilweise neben staatlichen Ehescheidungen üblich sind. Die Scheidung nach Stammesrecht erfolgt in der Regel durch eine Vereinbarung der Familien- oder Stammesoberhäupter der beiden Ehegatten. Sie bedarf in einigen Staaten - beispielsweise in Ghana - zum Zwecke des Nachweises der Registrierung.

3. Heimatstaatentscheidungen

Die förmliche Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten, § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG ("Heimatstaatentscheidung"). Sofern ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag eine förmliche Anerkennung der Landesjustizverwaltung erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist auch gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt werden soll. Eine Anerkennung ist jedoch nicht allein schon deshalb möglich, weil eine Behörde, der die Scheidung nachzuweisen ist, Zweifel an der Echtheit/Rechtmäßigkeit der Scheidungsdokumente hat.

Keine Heimatstaatenentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand.

Die sogenannte Heimatstaatklausel in § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist als Ausnahmeregelung nach allgemeinen Grundsätzen und mit Blick auf den Zweck des Anerkennungsverfahrens restriktiv anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren ist durchzuführen, wenn im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt eine weitere oder andere Staatsangehörigkeit als die des Scheidungsstaates besessen hat. Die maßgebliche Staatsangehörigkeit kann in Zweifelsfällen oft erst nach zeitaufwendigen Prüfungen abschließend festgestellt werden. Dabei gehört es nicht zu den Aufgaben des Standesbeamten, die Staatsangehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt in eigener Zuständigkeit festzustellen. Eine für alle Behörden und Gerichte verbindliche Feststellung der Staatsangehörigkeit kann letztlich nur gem. § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch ein Verwaltungsgericht getroffen werden.

Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Rechtssicherheit, in Zweifelsfällen eine ausländische Entscheidung in Ehesachen der Landesjustizverwaltung zur förmlichen Anerkennung vorzulegen. Zweifelsfälle ergeben sich regelmäßig bei Personen, die aus ehemals deutschen Gebieten stammen oder die Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind oder bei Personen, die aus der ehemaligen UdSSR und ihren Nachfolgestaaten sowie dem ehemaligen Jugoslawien stammen.

Sofern keine Anhaltspunkte für eine etwaige andere weitere Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten bestehen, kann eine ausländische Entscheidung in Ehesachen als Heimatstaatentscheidung angesehen werden.