Ein Auslandssemester kann bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl für den sogenannten Freiversuch unberücksichtigt bleiben, wenn Sie nachweislich an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, rechtswissenschaftliche Vorlesungen in einem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben haben (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW).Ob der Leistungsnachweis aufgrund einer Klausur, eines Referats oder einer mündlichen Prüfung erteilt wurde ist hierbei unerheblich. Eine Bewertung alleine der mündlichen Mitarbeit hingegen ist nicht ausreichend. Zum ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht sowie internationales Privatrecht, nicht jedoch der Kurs „Römische Rechtsgeschichte“. Der Nachweis der Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer Bescheinigung der Universität über die Wochenstunden der einzelnen Kurse aber auch durch Vorlage des Kursbuches oder des Vorlesungskommentars, falls die Stundenzahl dort angegeben ist.

Sollten seitens der ausländischen Universität nur Blockveranstaltungen angeboten werden, muss eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden.

Mit Blick auf § 23 VwVfG NRW wird um Vorlage sämtlicher Unterlagen bzw. Nachweise in deutscher Sprache bzw. ordnungsgemäßer Übersetzung gebeten.

Beachten Sie auch das Merkblatt zum Freiversuch.