20.08.2025

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (20. August 2025) unter Leitung der Richterin am Oberlandesgericht Alexandra Poling-Fleuß zugunsten der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa, Beschwerdeführerin) entschieden und einen vom Bundeskartellamt im August 2022 erlassenen Beschluss aufgehoben.

Die Condor Flugdienst GmbH (Condor, Beigeladene) nutzt Kurzstreckenflüge der Lufthansa, um sie in Kombination mit eigenen Langstreckenflügen als eine Gesamtverbindung anzubieten. Da Condor bis 2009 zur Lufthansa gehörte, bestand aus dieser Zeit eine Sondervereinbarung zur Preisverrechnung zwischen Lufthansa und Condor. Diese Sondervereinbarung kündigte Lufthansa im Jahr 2020.

Das Bundeskartellamt stellte mit Beschluss vom 29.08.2022 fest, dass Lufthansa unter anderem durch die Kündigung gegen Kartellrecht verstoßen habe und verpflichtete Lufthansa, neue Sondervereinbarungen nach bestimmten Maßgaben zu schließen (Az. B9-21/21, siehe hierPDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab). Auf die Beschwerde von Lufthansa ordnete der 1. Kartellsenat mit Beschluss vom 10.05.2024 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung in der Hauptsache wegen ernstlicher Zweifel sowohl an der formellen als auch materiellen Rechtmäßigkeit an (Az. VI-Kart 8/22 (V), siehe hierexterner Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab).

Der 1. Kartellsenat hat heute in der Hauptsache den Beschluss des Bundeskartellamts wegen formeller Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Zum einen sei der Rechtsstreit durch die währenddessen geäußerten Erklärungen des Bundeskartellamts und Condor, aus der angefochtenen Verfügung keine Rechte mehr herzuleiten, nicht erledigt. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe fort, da Condor und deren Kunden Lufthansa auf Grundlage der Feststellungen und Verpflichtungen des Bundeskartellamts zivilrechtlich in Anspruch nehmen könnten.

Zum anderen sei die angefochtene Verfügung des Bundeskartellamts formell rechtswidrig und daher aufzuheben, weil die Mitglieder der Beschlussabteilung die Besorgnis der Befangenheit begründet haben. Dies resultiere insbesondere daraus, dass im Zuge einer Akteneinsicht von Lufthansa eine abweichende Version eines Originalvermerks versendet worden sei.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben.

 

 

Aktenzeichen:           VI Kart 7/22 [V]

                                       VI Kart 8/22 [V]


Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm



Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de