10.09.2025

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Staatsschutzsenat – hat heute (10. September 2025) unter der Sitzungsleitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Winfried van der Grinten den 27-jährigen syrischen Staatsangehörigen Issa Al H. wegen mehrfachen Mordes und versuchten Mordes, schwerer sowie gefährlicher Körperverletzung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit der Entscheidung hat der Senat den Anträgen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und der als Nebenkläger an dem Verfahren beteiligten Hinterbliebenen und Geschädigten entsprochen. Die Verteidigung hatte beantragt, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen.

Sechs Nebenkläger haben im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Ihnen hat der Senat Schmerzensgeldbeträge in Höhe von 30.000 Euro bis 120.000 Euro zugesprochen.

Nach den Feststellungen des Senats verinnerlichte der Angeklagte, der Ende des Jahres 2022 als Asylsuchender nach Deutschland kam, bereits seit dem Jahr 2019 durch die Befassung mit Medieninhalten des "IS" und auf der Grundlage von Internetkontakten in das Umfeld der Organisation die Ideologie des "IS". Er lehnte schließlich auf verfestigter ideologischer Grundlage die freiheitlich geprägte Lebensweise westlicher Gesellschaften ab und teilte die Auffassung des "IS", der Jihad gegen vermeintlich "Ungläubige" müsse weltweit gewaltsam geführt werden.

Der Angeklagte entschloss sich aus dieser Einstellung heraus, am 23. August 2024 auf dem Stadtfest in Solingen einen Anschlag auf die dort feiernden Menschen als Repräsentanten der westlichen Gesellschaft zu begehen und dort möglichst viele Menschen zu töten.

Der Angeklagte kündigte sein Vorhaben Anhängern des "IS" über Telegram-Chats an, die ihn in seinem Vorhaben bestärkten. Ein Mitglied des "IS" begleitete die Durchführung des Anschlages und stellte dem Angeklagten unter anderem den Treueeid der Organisation zur Verfügung, welchen dieser in der Folge auch leistete. Im Verlauf des 23. August 2024 erstellte der Angeklagte vier Bekennervideos und übermittelte diese unmittelbar vor der Tat seinen Kontaktpersonen beim "IS".

Am Abend des 23. August 2024 tötete der Angeklagte als Mitglied der terroristischen Vereinigung "IS" aufgrund seiner radikalislamischen Gesinnung auf dem Festival der Vielfalt am Fronhof in Solingen drei Menschen durch Stiche in den Hals heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen. Neun weitere Menschen versuchte er, auf dieselbe Art und Weise zu töten. Dabei verletzte er sieben Personen teilweise schwer, bis er auf Widerstand stieß durch einen Festivalbesucher, der dem Angeklagten entgegentrat und mit ihm kämpfte. Auch ihn wollte der Angeklagte töten und verletzte ihn erheblich. Als der Angeklagte erkannte, dass er überwältigt werden könnte, verließ er den Fronhof kurz vor dem Eintreffen der Polizei. Das gesamte Tatgeschehen dauerte etwa zwei Minuten.

Der "IS" bekannte sich in den Folgetagen zu der Tat.

Die der Tat zugrundliegende radikal-islamistische Haltung des Angeklagten besteht nach der Überzeugung des Senats fort.

Der Senat hat als gesetzlich zwingende Rechtsfolge eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Er hat insbesondere wegen der Vielzahl der Opfer, der Verwirklichung zweier Mordmerkmale (Heimtücke und niedrige Beweggründe) sowie der erheblichen Folgen der Taten für die Verletzten die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Wegen des Hanges des Angeklagten zur Begehung von ähnlichen Gewalttaten und der damit einhergehenden Gefahr für die Allgemeinheit hat der Senat seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und der Generalbundesanwalt können gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof binnen einer Frist von einer Woche ab der heutigen Urteilsverkündung einlegen.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab eingestellt werden.

 

Aktenzeichen: III-5 St 2/25

Christina Klein Reesink
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Hintergrundinformationen:

Lebenslange Freiheitsstrafe wird nicht zwingend bis zum Lebensende vollstreckt. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Strafrestaussetzung zur Bewährung vor, wenn bestimmte, gesetzlich normierte Voraussetzungen vorliegen. Wird – wie hier – die besondere Schwere der Schuld festgestellt, führt dies dazu, dass die Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe nicht bereits nach 15 Jahren, sondern erst später möglich ist.

Die Sicherungsverwahrung wird grundsätzlich nach der Strafhaft, bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe also nur nach Strafrestaussetzung zur Bewährung vollzogen. Da die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aber nicht zur Bewährung ausgesetzt werden wird, solange der Angeklagte gefährlich ist, und für den Fall, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht, auch die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden wird, wird es aller Voraussicht nach nicht zu einer Vollstreckung der Sicherungsverwahrung kommen. Ihre Anordnung im Urteil verpflichtet die Justizvollzugsanstalt, eine sozialtherapeutische Behandlung anzubieten, und ermöglicht im Falle der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gleichwohl eine längere und intensivere Überwachung des Angeklagten im Rahmen der Führungsaufsicht.

Das Adhäsionsverfahren ermöglicht es den Tatopfern, im Strafprozess zugleich ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.

 

Relevante Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB):

 

§ 211 StGB (Mord)

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer […] aus niedrigen Beweggründen [oder] heimtückisch einen Menschen tötet.

 

§ 57a StGB (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe)

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 […] vorliegen. […]

§ 57 Abs. 1 Satz 2 […] gilt entsprechend.

 

§ 57 StGB (Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe)

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn […]

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann […].

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

 

§ 66c StGB (Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs)

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.

dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,

a)

die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und

b)

die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann, […]

 (2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

 

§ 67c StGB (Späterer Beginn der Unterbringung)

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert, […]

setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. […]

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de