Bei dem Oberlandesgericht sind mehr als 160 Richterinnen und Richter und mehr als 350 weitere Bedienstete tätig. Zum Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf gehören 6 Landgerichte (Düsseldorf, Duisburg, Mönchengladbach, Kleve, Krefeld, Wuppertal) und 29 Amtsgerichte mit mehr als 5.500 Mitarbeitern. Bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf sind 26 Zivil-, 9 Familien-, 5 Straf- und 4 Bußgeldsenate eingerichtet. In bestimmten Sonderbereichen, etwa im Kartell- und Vergaberecht, sind weitere Senate tätig. Im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf leben etwa 4,8 Millionen Menschen.
Die Amtsgerichte sind unter anderem zuständig für Zivilprozesse mit einem Streitwert bis 5.000 EURO (§ 23 Nr. 1 GVG) sowie für Mietprozesse über Wohnraum (§ 23 Nr. 2 a GVG). Gegen die von den Amtsgerichterinnen/Amtsrichtern erlassenen Urteile findet das Rechtsmittel der Berufung statt (§ 511 ZPO), wenn die Berufungssumme 600 EURO übersteigt (§ 511 a ZPO). Über die Berufung entscheidet eine mit drei Richterinnen/Richtern besetzte Zivilkammer des übergeordneten Landgerichts (§ 72 GVG).
Die Landgerichte sind in Zivilverfahren in erster Instanz - mit Ausnahme der Wohnungsmietsachen - für Zivilprozesse mit einem Streitwert von mehr 5.000 EURO zuständig. Gegen die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte findet ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung statt, wenn die Berufungssumme 600 EURO übersteigt. Die Oberlandesgerichte entscheiden über die Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte. Gegen die Urteile der Berufungsinstanz besteht die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof (§ 545 Abs. 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht die Revision zulässt (§ 543 ZPO).
Außer der Zuständigkeit als Berufungsinstanz in allgemeinen Zivilsachen gibt es besondere Zuständigkeiten für spezielle Rechtsgebiete. So ist das Oberlandesgericht Düsseldorf beispielsweise für Kartellrechtsstreitigkeiten und Vergabesachen aus allen drei Oberlandesgerichtsbezirken landesweit und zum Teil bundesweit zuständig. Auch für Patentsachen, Sortenschutzsachen und Gebrauchsmustersachen ist das Oberlandesgericht landesweit als Rechtsmittelinstanz zuständig. Rechtsmittelinstanz ist das Oberlandesgericht Düsseldorf außerdem für Streitigkeiten aus dem Bereich des Geschmacksmuster-, Kennzeichen- und Urheberrechts.
Bei den Amtsgerichten bestehen neben den Zivilabteilungen Abteilungen für Familiensachen, die Familiengerichte, die unter anderem für Ehesachen, die Regelung der elterlichen Sorge über eheliche Kinder sowie die Bemessung der Unterhaltsansprüche der ehelichen Kinder und der Ehegatten zuständig sind (§ 23 b GVG). Zudem sind die Amtsgerichte für Kindschaftssachen, beispielsweise. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, zuständig (§ 640 ZPO).
Gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in Familien- und Kindschaftssachen findet entweder das Rechtsmittel der Beschwerde oder der Berufung, jedoch nicht zum Landgericht, sondern zum Oberlandesgericht statt (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 a) GVG). Gegen die Entscheidungen, die die Oberlandesgerichte in Familiensachen treffen, ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn das Oberlandesgericht das Rechtsmittel zulässt.
Im Bereich des Strafrechts ist das Oberlandesgericht sowohl mit erstinstanzlichen Sachen als auch mit Rechtsmittelverfahren befasst. In erstinstanzlichen Verfahren handelt es sich um besonders bedeutsame Strafverfahren, die im einzelnen im Gerichtsverfassungsgesetz (§ 120) aufgeführt sind. Es handelt sich dabei insbesondere um Verfahren wegen des Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB) sowie darüber hinaus um Hoch- (§§ 81 – 83 StGB) und Landesverrat (§§ 94 ff StGB), Angriffe gegen Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 StGB), Völkermord (§ 220 a StGB) sowie weitere Straftaten, bei denen der Generalbundesanwalt wegen besonderer Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
In Rechtsmittelverfahren sind die Strafsenate, die insoweit mit drei Richterinnen/Richtern besetzt sind, zuständig für Revisionen, soweit sie sich gegen Urteile der kleinen Strafkammern der Landgerichte beziehen, die über Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte entschieden haben. Ebenso wie in Zivilsachen findet beim Rechtsmittel der Revision in Strafsachen ausschließlich eine Überprüfung der Urteile in rechtlicher Hinsicht statt. Eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils erfolgt nicht.
Einige Richterinnen/Richter, Beamtinnen/Beamte und Angestellte des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind im Bereich der Justizverwaltung tätig.
Aufgabe der Verwaltung ist es, die sachlichen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die zum Oberlandesgerichtsbezirk gehörenden Gerichte die ihnen zugewiesenen Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen können. Hierzu gehört die Verwaltung von Gebäuden und Einrichtungen, die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und die Personalverwaltung.
Darüber hinaus übt die Justizverwaltung beispielsweise die Aufsicht über die Notarinnen/Notare aus, bearbeitet die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen oder Anfragen und Akteneinsichtsgesuche. Das dem Oberlandesgericht angegliederte Justizprüfungsamt nimmt die Erste juristische Staatsprüfung bzw. die staatliche Pflichtfachprüfung ab.
Behördenleiterin und Dienstvorgesetzte der im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Präsidentin des Oberlandesgerichts, die von der Vizepräsidentin vertreten wird. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts wird von mehreren Organisationseinheiten, den Dezernaten, unterstützt. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie dem Organigramm
(106 KB) der Verwaltung.