In bestimmten Angelegenheiten ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 ZPO versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (vergleiche § 10 des Gesetzes über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen - JustG NRW).
Güten im Sinne des § 794 Abs. 1 ZPO sind
a) Schiedsämter (Schiedsfrauen/ Schiedsmänner) und
b) weitere Streitschlichtungseinrichtungen, die auf Antrag als Gütestelle anerkannt worden sind.
Das Verfahren ist im Schiedsamtsgesetz (SchAG NRW) und in Schlichtungs- und Kostenordnungen geregelt.
Die Anschriften der Schlichtungseinrichtungen finden Sie hier:
Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung als Gütestelle stellen wollen, finden Sie nachstehend die dafür erforderlichen Vordrucke:
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