In bestimmten Angelegenheiten  ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 ZPO versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (vergleiche § 10 des Gesetzes über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen - JustG NRW).

Güten im Sinne des § 794 Abs. 1 ZPO sind

a) Schiedsämter (Schiedsfrauen/ Schiedsmänner) und
b) weitere Streitschlichtungseinrichtungen, die auf Antrag als Gütestelle anerkannt worden sind.

Das Verfahren  ist im Schiedsamtsgesetz (SchAG NRW) und in Schlichtungs- und Kostenordnungen geregelt.

Die Anschriften der Schlichtungseinrichtungen finden Sie hier:

Anerkennung als Gütestelle

Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung als Gütestelle stellen wollen, finden Sie nachstehend die dafür erforderlichen Vordrucke: