Gemeinnützige Einrichtungen können sich als Geldauflagenempfänger registrieren lassen.
In Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren kann dem Betroffenen die Zahlung von Geldauflagen zugunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung auferlegt werden. Letztere sollen künftig nur bedacht werden, wenn sie bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes registriert sind.
Die Registrierung der gemeinnützige Einrichtungen wird zentral für die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vorgenommen.
Einen Antrag hierzu können Sie online stellen.