Erkrankung während der Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung und während des Studiums.

Unverzügliche Geltendmachung

Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen.

Amtsärztliches Attest

Im Falle einer akuten Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, kann das Ausbleiben nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt werden. Einzelheiten zum unverzüglichen Nachweis einer Erkrankung erhalten Sie im Bereich Amtsärztliches Attest.

Prüfungsbedingte Erkrankungen

Prüfungsbedingte Erkrankungen (zum Beispiel: Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen wegen der Teilnahme an der Prüfung) können nicht berücksichtigt werden.

Wiederholung des gesamten Klausurentermins

Wird das Fehlen bei einer Aufsichtsarbeit entschuldigt, so ist nicht nur die versäumte Aufsichtsarbeit, sondern der gesamte Klausurentermin zu wiederholen.

Chronische Erkrankungen

Chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter Prüfungsteile. Allerdings können auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW bei chronischer Erkrankung Ausgleichsmaßnahmen (zum Beispiel Schreibzeitverlängerung oder Pausenregelung) gewährt werden.

Freisemester

Ist der Prüfling nachweislich wegen einer längeren schweren Erkrankung am Studium gehindert kann ein Semester bei der Berechnung der Semesteranzahl für den sogenannten Freiversuch unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW). Beachten Sie insofern das Merkblatt zum Freiversuch.