Merkblatt zur Abschichtung gemäß § 12 JAG NRW externer Link bei der staatlichen Pflichtfachprüfunggem § 25 JAG NRW.

Geltungszeitraum

§ 12 JAG NRW 2003 ist durch die Neufassung des JAG zum 17.02.2022 gestrichen worden.

Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021 (GV NW 17.11.2021 S. 1190 ff.) findet aber für Studierende, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben oder sich binnen drei Jahren nach Inkrafttreten - also bis einschließlich 16.02.2025 - zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, § 12 JAG NRW 2003 weiterhin Anwendung.

Zudem ist im Hinblick auf Art. 2 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom 17.11.2021 (GV NW 17.11.2021 S. 1190 ff.) auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholung zum Zweck der Notenverbesserung, das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Das gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach dem 17.02.2022 erfolgt ist.

Meldung

Ein Prüfling, der sich nach dem fünften Fachsemester bis spätestens zum Abschluss des siebten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, kann auf Antrag die Aufsichtsarbeiten in zwei oder drei zeitlich getrennten Abschnitten anfertigen (§ 12 JAG NRW 2003). Dabei genügt es, wenn der Prüfling das Rechtsgebiet angibt, mit dem er beginnen möchte. Prüflinge, die sich zum Ende ihres siebten Fachsemesters zur Prüfung anmelden, müssen sich zum Ende des Wintersemesters spätestens für die Aufsichtsarbeiten im Monat Mai, zum Ende des Sommersemesters spätestens für die Aufsichtsarbeiten im Monat November melden. Wer sich nach dem Abschluss des siebten Fachsemesters zur Prüfung meldet, hat sämtliche Aufsichtsarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung anzufertigen.

Die Abschichtung findet im Rahmen eines Freiversuchs statt. § 25 Abs. 2 bis Abs. 5 JAG NRW 2003/2021 finden Anwendung.

Die Abschichtung kann bei einer vorzeitigen Meldung in jedem Monat begonnen werden, in dem Aufsichtsarbeiten angeboten werden. Lediglich bei einer Meldung zum Fristende ist der Mai bzw. November als letzter Monat für den Beginn der Abschichtung vorgeschrieben.


Fortsetzung der Abschichtung

Um die Abschichtung fortzusetzen, reicht eine einfache schriftliche Anzeige des Prüflings aus, aus der sich, neben dem Aktenzeichen, der nächste gewünschte Monat für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und das Rechtsgebiet ergeben. Diese Anzeige sollte spätestens bis zum 05. des dem Klausurenmonat vorangehenden Kalendermonats bei dem Justizprüfungsamt eingehen. Die Fortsetzungsanzeige kann per Post oder per E-Mail übersandt werden. Im letzteren Fall muss die E-Mail von der bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung mitgeteilten E-Mail-Adresse aus gesendet werden. Hat sich diese geändert, muss ein Scan des gültigen Personalausweises mitübersandt werden.

Der Prüfling muss sich bis zum Abschluss des achten Fachsemesters zur Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeiten gemeldet haben. Ansonsten wird er von Amts wegen zum nächstmöglichen Termin geladen.


Verteilung

Prüflinge, die sich z. B. bereits nach dem fünften Fachsemester zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, können die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in alle drei zur Verfügung stehenden Semester (sechstes, siebtes und achtes Semester) verteilen.

Kandidatinnen und Kandidaten, sie sich erst im achten Fachsemester zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, sind im Rahmen des Freiversuchs gem. § 25 JAG NRW zur Anfertigung sämtlicher Aufsichtsarbeiten ohne Unterbrechung verpflichtet. Selbstverständlich befindet man sich auch bei einer Meldung zur Abschichtung gem. § 12 JAG NRW in einem Freiversuch gem. § 25 JAG NRW.

(Stand: Februar 2022)