Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit nach der Völkerrechtsgewohnheit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie vorgenommen wurde. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend ("hinkende Ehe"). Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es der förmlichen Anerkennung. Gleiches gilt für die privatrechtliche Lösung des Ehebandes.

Grundlage der förmlichen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen bzw. eines vergleichbaren privatrechtlichen Aktes bildet seit dem 01.09.2009 § 107 FamFG. Zuvor richtete sich die Anerkennung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind für das Land Nordrhein-Westfalen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts, wenn einer der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sofern keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten Eheschließung. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.

Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Dem Standesbeamten steht kein eigenständiges Antragsrecht zu. Ihm fehlt das rechtliche Interesse, wenn er die Anerkennung zur Eintragung der Scheidung in sein Register beantragt. Die Register sind, solange die ausländische Entscheidung nicht anerkannt ist und deshalb in der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet, nicht unrichtig, wenn als Familienstand "verheiratet" eingetragen ist. Denn eine im Ausland geschiedene Person wird vor Anerkennung der ausländischen Ehescheidung in deutschen Personenstandsbüchern als "verheiratet" geführt.

Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, § 107 Abs. 9 FamFG. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Lösung des Ehebandes als geschieden. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt. Scheidungsfolgesachen sind z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf, sind die Zivilgerichte zuständig.

Gegen den Feststellungsentscheid der Landesjustizverwaltung kann ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung bei dem Zivilsenat des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes gestellt werden, § 107 Abs. 5 - 7 FamFG (früher Artikel 7 § 1 Abs. 4 - 6 FamRÄndG). 

Für die Entscheidung entsteht abhängig vom Einkommen der Antragsteller eine Gebühr zwischen 15,- EURO und 305,- EURO (§ 4 JVKostG). Für die Rücknahme eines Antrages wird die Hälfte der für die Entscheidung fälligen Gebühr - jedoch mindestens 15,- EURO - erhoben (§ 4 Abs. 2 JVKostG).

Die wesentlichen Informationen zu den Voraussetzungen und dem Ablauf eines Anerkennungsverfahrens finden Sie im Leitfaden für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen.PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab (237 kB)

Falls Sie einen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung stellen möchten, findet sich hier ein Antragsformular PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab sowie Ausfüllhinweise PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab und eine Checkliste PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

In unserem Länderteil finden Sie schließlich ergänzende Informationen zu den für die Anerkennung einer Ehescheidung aus einem bestimmten Land benötigten Unterlagen.

Sprechzeiten - bitte einhalten:

Für die Angelegenheiten der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen und in den Befreiungsangelegenheiten bestehen nur telefonische Sprechzeiten von

montags bis freitags von 8:30 - 12:30 Uhr

zusätzlich mittwochs nachmittags von 13:00 - 15:00 Uhr.

Telefonnummer der Serviceeinheit des Sachgebiets A während der Sprechzeiten: 0211 4971-741

Persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Weitere Bereiche

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