Einzelheiten zum unverzüglichen Nachweis einer Erkrankung.

Im Falle des krankheitsbedingten Fehlens bei den Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung muss unverzüglich – spätestens am Folgetag – ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden. Als Entschuldigung können nur ernstliche Erkrankungen oder ähnlich wichtige Gründe gelten, die Ihnen das Erscheinen zum Termin oder die Ablieferung von Aufsichtsarbeiten unmöglich gemacht haben. Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein aussagekräftiges amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem Art und Dauer der Erkrankung sowie das Beschwerdebild erkennbar sein müssen. Prüfungsbedingte Erkrankungen können nicht berücksichtigt werden. Zur Frage, ob eine prüfungsbedingte Erkrankung vorliegt, muss in dem amtsärztlichen Attest ebenfalls Stellung genommen werden.

Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Prüflinge. Der Amtsarzt sollte im eigenen Interesse des Prüflings von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden, damit er gegebenenfalls Nachfragen des Prüfungsamtes beantworten kann.

Ein amtsärztliches Attest ist ferner erforderlich zur Bewilligung eines Freisemesters gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG. externer Link, öffnet neues Browserfenster  Beachten Sie insofern das Merkblatt zum Freiversuch.