Ein Auslandssemester kann bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl für den sogenannten Freiversuch unberücksichtigt bleiben, wenn Sie nachweislich an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, rechtswissenschaftliche Vorlesungen in einem Umfang, in der Regel von mindestens acht Stunden je Woche, im ausländischen Recht besucht und je halbjährigem Studienaufenthalt mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben haben (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW).Ob der Leistungsnachweis aufgrund einer Klausur, eines Referats oder einer mündlichen Prüfung erteilt wurde ist hierbei unerheblich. Eine Bewertung alleine der mündlichen Mitarbeit hingegen ist nicht ausreichend. Zum ausländischen Recht zählt auch Völker- und Europarecht sowie internationales Privatrecht, nicht jedoch der Kurs „Römische Rechtsgeschichte“. Der Nachweis der Wochenstunden kann geführt werden durch Vorlage einer Bescheinigung der Universität über die Wochenstunden der einzelnen Kurse aber auch durch Vorlage des Kursbuches oder des Vorlesungskommentars, falls die Stundenzahl dort angegeben ist.
Sollten seitens der ausländischen Universität nur Blockveranstaltungen angeboten werden, muss eine Belegung von mindestens 96 Stunden nachgewiesen werden.
Mit Blick auf § 23 VwVfG NRW wird um Vorlage sämtlicher Unterlagen bzw. Nachweise in deutscher Sprache bzw. ordnungsgemäßer Übersetzung gebeten.
Beachten Sie auch das Merkblatt zum Freiversuch.
Leistungsnachweis während Auslandssemester
§ 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW sieht vor, dass während eines Auslandsstudium bei der Berechnung der Fachsemester für den Freiversuch einzelne Semester unberücksichtigt bleiben. Hierfür ist es erforderlich, dass auch tatsächlich ernsthaft und überwiegend im Ausland studiert wird. Während des Auslandssemesters erworbene Leistungsnachweise nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW widersprechen daher im Grundsatz einem ernsthaften und überwiegend im Ausland erfolgten Studium nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW.
Jedoch erkennen die Prüfungsämter einen Leistungsnachweis, insbesondere bei einer zeitlichen Überlappung einer Hausarbeit oder einer Aufsichtsarbeit zu Beginn oder zum Ende des Auslandssemesters (auch wegen unterschiedlicher Semester- und Vorlesungszeiträume im Ausland und an der Heimatuniversität), an. Unabhängig davon ist das Studium im Ausland anhand der dort zu erbringenden Leistungsnachweise/Vorlesungsstunden usw. zu belegen. Ggfs. klären Sie bitte vorab mit dem Justizprüfungsamt, inwieweit eine Anrechnung in Betracht kommt.