Bei der Berechnung der Freiversuchsfrist bleibt ein Semester unberücksichtigt, wenn der Prüfling an einer inländischen Hochschule eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung oder eine Ausbildung im Bereich Digitalisierung und Recht erfolgreich abgeschlossen hat, die sich über mindestens 16 Semesterwochenstunden (= Unterrichtsstunden pro Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters) erstreckt hat und im Rahmen der Veranstaltung einen Leistungsnachweis erworben hat.

Der Leistungsnachweis über die fremdsprachige rechtswissenschaftliche Ausbildung oder die Ausbildung im Bereich Digitalisierung und Recht darf nicht zugleich zum Beleg der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW (Zwischenprüfung) oder des § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW (für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Aufsichtsarbeiten oder Hausarbeiten ab dem 17.02.2025) oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW (Schwerpunktbereichsprüfung) eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW). Dies ist bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu versichern und wird überprüft.

Mit Blick auf § 23 VwVfG NRW wird um Vorlage sämtlicher Unterlagen bzw. Nachweise in deutscher Sprache bzw. ordnungsgemäßer Übersetzung gebeten.

Stand: Februar 2022