(§ 25 Abs. 2 Nr. 7 JAG NRW)
Bei der Berechnung der Freiversuchsfrist bleiben bis zu drei Semester unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehen Gremien der Hochschule war oder das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen hat. Die Mitgliedschaft in dem Gremium ist nachzuweisen, z.B. durch eine Bescheinigung des Dekanats.
Stand: Februar 2022