Frist und Form

Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt (§ 70 Abs. 1 VwGO). Vorliegend ist dies jeweils die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes Düsseldorf.


Zuständigkeit für die Entscheidung

Über einen Widerspruch gemäß § 68 VwGO entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt gewesen sind (§ 27 Abs. 1 JAG NRW 2003/2022).


Verfahren

Ist der Widerspruch fristgerecht eingegangen, wird dem Prüfling eine Frist zur Begründung des Widerspruchs gesetzt; nach dem zum 17.02.2022 in Kraft getretenen § 27a JAG NRW 2022 gelten jedoch neuerdings absolute Ausschlussfristen (für Klausuren sechs Monate nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung und für mündliche Prüfungsleistungen einen Monat nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung oder einer Mitteilung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW 2022). Nimmt der Prüfling den Widerspruch innerhalb dieser Frist zurück, fallen keine Gebühren an. Die Zurückweisung eines unbegründet gebliebenen Widerspruchs ist jedoch kostenpflichtig.

Nach Eingang der Widerspruchsbegründung werden die Prüferinnen oder Prüfer der angegriffenen Prüfungsteile zur Stellungnahme aufgefordert. Nach Eingang der Stellungnahmen wird über den Widerspruch entschieden.


Gebühren

Seit dem 01.01.2007 ist das Widerspruchsverfahren gebührenpflichtig.

Gemäß § 3 der Juristenausbildungsgebührenordnung werden im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung folgende Gebühren von der Widerspruchsführerin oder dem Widerspruchsführer erhoben:

  1. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist
    a. für das Verfahren im Allgemeinen, 25,00 €.
    b. für jede Aufsichtsarbeit, deren Bewertung erfolglos angegriffen wird, 50,00 €,
    c. für den Aktenvortrag, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird, 60,00 €,
    d. für das Prüfungsgespräch, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird, 75,00 €.
  2. Bei Rücknahme des Widerspruchs, soweit die Prüfer bereits zur Stellungnahme aufgefordert wurden, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs die Gebühren entsprechend Nummer 1 Buchstabe b) bis d); ist bei Rücknahme noch kein Prüfer zur Stellungnahme aufgefordert, wird keine Gebühr erhoben.

Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der die Kostenfestsetzung beinhaltenden Entscheidung an die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer fällig. Ein Gebührenvorschuss wird nicht erhoben.

Zuständig für die Erhebung der Gebühr ist bei Widersprüchen gegen die Prüfungsentscheidung in der staatlichen Pflichtfachprüfung die Vorsitzende oder der Vorsitzende des für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Justizprüfungsamtes.

Juristenausbildungsgebührenordnung (JAGebO) 


Weiteres Prüfungsverfahren

Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis einer staatlichen Pflichtfachprüfung Widerspruch ein oder erhebt er Klage, so wird dadurch ein weiteres Prüfungsverfahren nicht gehindert. Wird nach Ablegung der Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, so gilt das Ergebnis der früheren Prüfung als Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 27 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW 2003/2022).

Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW 2022 gilt ab dem 17.02.2022: Sofern dem Prüfling bei Ablegung der Wiederholungsprüfung die Möglichkeit einer Notenverbesserung nach § 26 zugestanden hätte, gilt auf seinen Antrag das Ergebnis der Wiederholungsprüfung als das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der früheren Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zu stellen.