Im Falle des Nichtbestehens kann die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wiederholt werden (§ 24 Abs. 1 JAG NRW). Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Prüfungsamt abzulegen (§ 24 Abs. 2 JAG NRW).

Auf Antrag erlässt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling für die Wiederholungsprüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, wenn diese im Durchschnitt mit „ausreichend“ (4,00 Punkte) oder besser bewertet worden sind. Der Antrag ist spätestens mit der Meldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen, einzelne Aufsichtsarbeiten dürfen nicht erlassen werden.

Informationen zur Wiederholungsprüfung finden Sie im Merkblatt zum Wiederholungsversuch