(§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 JAG NRW)
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlichen Sprachkurs voraus.
Seine Fremdsprachenkompetenz hat nachgewiesen, wer
- erfolgreich eine fremdsprachige rechtwissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden besucht und die Abschlussprüfung bestanden hat,
- eine praktische Studienzeit im Umfang von mindestens sechs Wochen im fremdsprachigen Ausland absolviert hat,
- einen anderweitigen Nachweis mit zwingend rechtswissenschaftlichem Bezug erbringen kann,
- mindestens ein Semester Rechtswissenschaften im fremdsprachigen Ausland studiert hat.