(§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 JAG NRW)

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlichen Sprachkurs voraus.

Seine Fremdsprachenkompetenz hat nachgewiesen, wer

  1. erfolgreich eine fremdsprachige rechtwissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden besucht und die Abschlussprüfung bestanden hat,
  2. eine praktische Studienzeit im Umfang von mindestens vier Wochen im fremdsprachigen Ausland absolviert hat,
  3. einen anderweitigen Nachweis mit zwingend rechtswissenschaftlichem Bezug erbringen kann,
  4. mindestens ein Semester Rechtswissenschaften im fremdsprachigen Ausland studiert hat.