In bestimmten Angelegenheiten ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 ZPO versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (vergleiche § 10 des Gesetzes über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen - JustG NRW).
Güten im Sinne des § 794 Abs. 1 ZPO sind
a) Schiedsämter (Schiedsfrauen/ Schiedsmänner) und
b) weitere Streitschlichtungseinrichtungen, die auf Antrag als Gütestelle anerkannt worden sind.
Das Verfahren ist im Schiedsamtsgesetz (SchAG NRW) und in Schlichtungs- und Kostenordnungen geregelt.
Die Anschriften der Schlichtungseinrichtungen finden Sie hier:
Anerkennung als Gütestelle
Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung als Gütestelle stellen wollen, finden Sie nachstehend die dafür erforderlichen Vordrucke:
- Für natürliche Personen
- Hinweise zur Anerkennung als Gütestelle (natürliche Person) (22 kB)
- Antrag (natürliche Person) (58 kB)
- Für juristische Personen (Gesellschaften, Vereine usw.)
- Hinweise zur Anerkennung als Gütestelle (juristische Person) (24 kB)
- Antrag (juristische Person) (27 kB)
- Erklärung der Schlichtungsperson (Anlage zum Antrag) (50 kB)