Verbesserungsversuch nach bestandenem Freiversuch

Prüflinge, die die staatliche Pflichtfachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Freiversuch bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Prüfung zur Verbesserung der Gesamtnote einmal zu wiederholen (§ 26 Abs. 1 JAG NRW). Für das Verfahren zur Notenverbesserung nach bestandenem Freiversuch werden keine Gebühren erhoben.

Verbesserungsversuch nach bestandenem regulärem Versuch

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 09.11.2021 haben darüber hinaus auch Prüflinge, die die staatliche Pflichtfachprüfung im regulären Versuch bestanden haben, die Möglichkeit die Prüfung zur Verbesserung der Gesamtnote einmal zu wiederholen (§ 26 Abs. 1 JAG NRW). Dies gilt für alle Prüflinge, bei denen die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung über die staatliche Pflichtfachprüfung nach dem 17.02.2022 erfolgt ist. Das Verfahren zur Notenverbesserung nach einem regulären Versuch ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr, auf die ein Vorschuss in voller Höhe zu zahlen ist, beträgt 250 €. Eine Ratenzahlung ist nicht möglich. Die Einzelheiten der Gebühren für den Notenverbesserungsversuch regelt die Gebührenordnung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung.

Keine Anrechnung von Prüfungsleistungen aus dem Freiversuch/dem regulären Versuch

Eine Anrechnung von Prüfungsleistungen aus dem vorangegangenen Freiversuch ist bei dem Verbesserungsversuch nicht möglich.

Zuständigkeit

Die Prüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt zu wiederholen (§ 24 Abs. 2 JAG NRW)

Frist

Der Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen (§ 26 Abs.1 S. 2 JAG NRW). Für die Berechnung der Frist wird auf das Datum der Zustellung des Prüfungsbescheids abgestellt. Die Meldung zum Verbesserungsversuch muss dem Justizprüfungsamt Düsseldorf spätestens ein Jahr nach Zugang des Zeugnisses vorliegen. Prüflinge, die sich zum Ende der Jahresfrist melden, müssen sich für die nächstmöglichen Klausurtermin nach Ablauf der Jahresfrist melden.

Meldung

Für die Anmeldung zum Verbesserungsversuch ist der Vordruck „Anmeldeformular zur staatlichen Pflichtfachprüfung“ auszufüllen. Der Lebenslauf ist bei den Prüfungsakten verblieben und muss nicht noch einmal eingereicht werden. Auch die sonstigen (Studien-)Unterlagen (§ 9 Satz 1 Nr. 1 bis 6, Satz 2 JAG NRW) müssen nicht noch einmal vorgelegt werden, da deren Nachweis bereits Grundlage der ersten Zulassung war. Änderungen müssen ebenso mitgeteilt werden, wie es einer neuen Versicherung nach § 9 Satz 1 Nr. 7 JAG NRW bedarf. Im Hinblick auf Änderungen kann auch ein neuer Lebenslauf eingereicht werden. Sollte sich der Name geändert haben, ist dies durch entsprechende Urkunden (z. B. beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde) nachzuweisen.