Die Voraussetzungen für die Ernennung zur Richterin/zum Richter ergeben sich aus § 9 des Deutschen Richtergesetzes. Danach darf in das Richterverhältnis nur berufen werden, wer

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (GG) ist,

  • die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt und

  • die Befähigung zum Richteramt erworben hat, also Volljurist ist.


Die weiteren Voraussetzungen für eine Einstellung in den richterlichen Probedienst in Nordrhein-Westfalen sind:

  • vorzugsweise Prädikatsexamen (mind. 9,0 Punkte) in der zweiten juristischen Staatsprüfung, mindestens aber 7,76 Punkte

  • zum Zeitpunkt der Einstellung regelmäßig noch nicht 42 Jahre alt,

    als schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch regelmäßig noch nicht 45 Jahre alt

  • Dienstfähigkeit aus amtsärztlicher Sicht

  • zu den weiteren Besonderheiten hinsichtlich der Notenanforderung, dem Höchstalter sowie der gesundheitlichen Eignung für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Menschen siehe ausführlich unter "Besondere Regelungen zur Inklusion behinderter Menschen"

 

Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Eigenschaften, über welche Sie als Bewerber/in für den richterlichen Dienst verfügen sollten, sind im Anforderungsprofil PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab für die Einstellung in den richterlichen Dienst der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschrieben.

Eine Einstellung in den richterlichen Probedienst ist auch in Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich.


Notenanforderung

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 29.06.1999 die Voraussetzungen für die Einstellung in den richterlichen Probedienst des Landes geregelt. In Nordrhein-Westfalen werden in der Regel derzeit nur Juristen eingestellt, die die zweite juristische Staatsprüfung mit Prädikat abgelegt haben (vollbefriedigend, mind. 9,0 Punkte).

Es können aber auch solche Bewerber zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden, die in der zweiten juristischen Staatsprüfung weniger als 9,0 Punkte aber mindestens 7,76 Punkte erreicht haben und sich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen. Dies können z. B. besondere Leistungen im Abitur, im Studium oder in der ersten juristischen Staatsprüfung sein. Ferner können in der Referendarzeit erheblich über der Note der zweiten juristischen Staatsprüfung liegende Beurteilungen oder besondere persönliche Fähigkeiten und Erfahrungen berücksichtigt werden, welche die Persönlichkeit eines Richters positiv prägen und den Bewerber herausheben.

Ein Ergebnis von mindestens 7,76 Punkten in der zweiten juristischen Staatsprüfung ist jedoch zwingende Voraussetzung für eine Einstellung in den richterlichen Probedienst in Nordrhein-Westfalen. Wir bitten daher Assessor/innen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, von einer Bewerbung abzusehen.

Gleichstellung der Frauen

Frauen erhalten unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 LGG NRW i.V.m. § 14 Abs. 2 LBG NRW bei gleicher Qualifikation den Vorzug.

Besondere Regelungen zur Inklusion behinderter Menschen

Als öffentlicher Arbeitgeber sieht sich das Land NRW besonders in der Verantwortung, behinderten Menschen die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Geeignete behinderte und gleichgestellte Menschen werden daher bevorzugt eingestellt. Sie werden ab einem Punktwert von 7,76 Punkten in der zweiten juristischen Staatsprüfung in jedem Fall zum Vorstellungsgespräch eingeladen.

Zusätzliche Einstellungserleichterungen ergeben sich bei den zu erfüllenden Mindestanforderungen an die gesundheitliche Eignung aus § 13 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung (LVO) und beim Höchstalter aus § 14 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden LBG NRW. Dabei ist zu beachten, dass das Höchstalter auch alternativ gemäß § 14 Absatz 5 LBG NRW errechnet werden kann, sofern bei den schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern Verzögerungstatbestände im Sinne des § 14 Absatz 5 LBG NRW vorliegen und sie sich in Anrechnung dieser Verzögerungszeiten günstiger stellen würden.