Der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten zur Sicherung einer Schadensersatzforderung in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Fußballvereins (vgl. Pressemitteilung vom 01.04.2022) wird nicht aufgehoben. Dies entschied der 13. Zivilsenat in seinem Urteil, das der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Christian Fuchs am 3. Mai 2022 verkündete.

Der Senat sah sowohl einen Arrestanspruch als auch einen Arrestgrund als gegeben an und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (10 O 286/21). Der Arrestbeklagte habe den Fußballverein entgegen der zwischen ihm sowie von ihm kontrollierter Unternehmen (Investoren) und dem Fußballverein geschlossenen Vereinbarung nicht mit der erforderlichen Liquidität ausgestattet. Laut Berufungsurteil sei die Vereinbarung auch nicht mangels Bestimmbarkeit der Parteien unwirksam, sondern verpflichte auch den Arrestbeklagten persönlich. Dass die Vereinbarung im Nachhinein aufgehoben worden sei, habe der Arrestbeklagte nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Arrestgrund nach § 917 Abs. 2 ZPO liege ebenfalls vor. Die Besorgnis einer Auslandsvollstreckung bestehe, der Arrestkläger habe hierzu auch dargelegt, dass der Arrestbeklagte nicht über Vermögenswerte im Inland verfüge. Hierauf habe der Arrestbeklagte nicht ausreichend erwidert und sei damit seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 3. Mai 2022 (Az. I-13 U 229/21) verwiesen, das in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt wird und hier in Kürze abgerufen werden kann.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Düsseldorf, 3. Mai 2022

Christina Klein Reesink
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