23.10.2024
Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute, am 23. Oktober 2024, eine Beschwerde der Rosneft Holdings Ltd. SA (Beschwerdeführerin) zurückgewiesen, mit der diese unter anderem eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur auf Anweisung zur Nichterteilung der Zustimmung zu einer Anteilsveräußerung begehrt hat.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Alleingesellschafterin der Rosneft Deutschland GmbH. Letztere unterhält Anteile an der PCK Raffinerie GmbH, die eine in Brandenburg befindliche Raffinerie betreibt, mit der vor allem im Nordosten Deutschlands die Grundversorgung mit Mineralölprodukten gesichert wird. Daneben an der PCK Raffinerie GmbH beteiligt sind die Shell Deutschland GmbH sowie eine weitere Gesellschaft, an welcher die RN Refining & Marketing GmbH – ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Rosneft – wiederum mehrheitlich beteiligt ist. Die Gesellschafter der PCK Raffinerie GmbH schlossen im Jahr 2019 einen Konsortialvertrag, nach dem unter anderem ein Vorkaufsrecht der Anteilseigner beim Verkauf von Anteilen besteht.
Im September 2022 ordnete das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemäß § 17 EnSiG hinsichtlich sämtlicher Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen an der Rosneft Deutschland GmbH und der RN Refining & Marketing GmbH die Treuhandverwaltung zunächst bis zum 15. März 2023 an, welche in der Folge mehrfach, zuletzt bis zum 10. März 2025, verlängert wurde. Während der Zeit der Treuhandverwaltung sind die Gesellschafter der beiden Gesellschaften (d.h. unter anderem die Beschwerdeführerin) von der Wahrnehmung ihrer Stimmrechte ausgeschlossen; stattdessen werden diese Rechte von der Bundesnetzagentur wahrgenommen. Wegen des Inhalts der Treuhandverwaltung wird auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 16.09.2022 Bezug genommen. Im Dezember 2022 informierte die Shell Deutschland GmbH ihre Mitgesellschafter darüber, dass sie beabsichtige, ihre Anteile an der PCK Raffinerie GmbH zu veräußern und schloss etwa ein Jahr später einen entsprechenden Anteilskaufvertrag mit einem Drittunternehmen. Die unter der Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur stehende Rosneft Deutschland GmbH sowie auch die weiteren Gesellschaften machten von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch.
Die Beschwerdeführerin hat zunächst im Wege des Eilrechtsschutzes beantragt, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Geschäftsführung der Rosneft Deutschland GmbH sofort anzuweisen, keine Zustimmung zur Veräußerung der Anteile durch die Shell Deutschland GmbH zu erteilen. Diesen Antrag hat der 3. Kartellsenat mit Beschluss vom 18. April 2024 zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin unter anderem diesen Antrag in der Hauptsache weiter. Sie meint, die Bundesnetzagentur verletze ihre Pflicht zum Werterhalt der PCK Raffinerie GmbH, an der bislang ausschließlich etablierte Betreiber beteiligt seien. Denn das die Anteile der Shell Deutschland GmbH erwerbende Drittunternehmen sei ungeeignet.
Rechtliche Begründung:
Nach Auffassung des auf energiewirtschaftsrechtliche Streitigkeiten spezialisierten 3. Kartellsenats ist das auf Verhinderung der Anteilsübertragung gerichtete Beschwerdebegehren insgesamt unbegründet.
Zur Begründung führt der Senat aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch darauf, dass solche Handlungen der Geschäftsführung der Rosneft Deutschland GmbH unterbunden würden, zu deren Vornahme diese gegenüber Dritten wirksam verpflichtet sei. Eine derartige Verpflichtung zur Zustimmung zur Anteilsveräußerung ergebe sich vorliegend aus dem zwischen den Gesellschaftern der PCK Raffinerie GmbH geschlossenen Konsortialvertrag. Dieser sehe vor, dass jede Verfügung über Anteile an der PCK Raffinerie GmbH, insbesondere die Veräußerung oder Belastung, der Zustimmung aller Anteilseigner durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung bedürfe. Allerdings hätten die Gesellschafter die erforderliche Zustimmung zu erteilen, wenn der veräußernde Gesellschafter den Mitgesellschaftern die Möglichkeit zur Übernahme der Anteile und zum Vorkauf ordnungsgemäß eingeräumt habe. Diese Vorgaben habe die Shell Deutschland GmbH beachtet. Die Rosneft Deutschland GmbH habe schriftlich erklärt, dass sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben werde. Auch die weitere Mitgesellschafterin habe von einem Vorkauf abgesehen. Damit sei die Rosneft Deutschland GmbH verpflichtet gewesen, der Anteilsveräußerung zuzustimmen. Diese Verpflichtung entfalle hier auch nicht deswegen, weil die Beschwerdeführerin den Anteilskäufer für einen ungeeigneten Erwerber halte. Im Hinblick auf die Zustimmungspflicht sei es unerheblich, ob die Entscheidung der Rosneft Deutschland GmbH und der Bundesnetzagentur, von der Ausübung des Vorkaufsrechts abzusehen, rechtmäßig gewesen sei.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Aktenzeichen: VI-3 Kart 466/24 [V]
Phil Schabestiel
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