Die Amtsgerichte sind unter anderem zuständig für Zivilprozesse mit einem Streitwert bis 5.000 EURO (§ 23 Nr. 1 GVG) sowie für Mietprozesse über Wohnraum (§ 23 Nr. 2 a GVG). Gegen die von den Amtsrichtern erlassenen Urteile findet das Rechtsmittel der Berufung statt (§ 511 ZPO), wenn die Berufungssumme 600 EURO übersteigt (§ 511 a ZPO). Über die Berufung entscheidet eine mit drei Richtern besetzte Zivilkammer des übergeordneten Landgerichts (§ 72 GVG).

Die Landgerichte sind in Zivilverfahren in erster Instanz - mit Ausnahme der Wohnungsmietsachen - für Zivilprozesse mit einem Streitwert von mehr 5.000 EURO zuständig. Gegen die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte findet ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung statt, wenn die Berufungssumme 600 EURO übersteigt. Die Oberlandesgerichte entscheiden über die Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte. Gegen die Urteile der Berufungsinstanz besteht die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof (§ 545 Abs. 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht die Revision zulässt (§ 543 ZPO).

Außer der Zuständigkeit als Berufungsinstanz in allgemeinen Zivilsachen gibt es besondere Zuständigkeiten für spezielle Rechtsgebiete. So ist das Oberlandesgericht Düsseldorf beispielsweise für Kartellrechtsstreitigkeiten und Vergabesachen aus allen drei Oberlandesgerichtsbezirken landesweit und zum Teil bundesweit zuständig. Auch für Patentsachen, Sortenschutzsachen und Gebrauchsmustersachen ist das Oberlandesgericht landesweit als Rechtsmittelinstanz zuständig. Rechtsmittelinstanz ist das Oberlandesgericht Düsseldorf außerdem für Streitigkeiten aus dem Bereich des Geschmacksmuster-, Kennzeichen- und Urheberrechts.