Moot Court /Fremdsprachige Verfahrenssimulation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW)

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 JAG NRW bleibt für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen oder ausländischen Hochschule in deutscher oder fremder Sprache durchgeführt wurde, ein Semester bei der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn der Prüfling einen Arbeitsaufwand hatte, der dem Aufwand von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden entspricht und ein Leistungsnachweis erworben wurde. 

Ein Leistungsnachweis kann nicht zugleich als Beleg der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW 2003/2021 (Zwischenprüfung) oder des § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW 2021 (für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Aufsichtsarbeiten oder Hausarbeiten) oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW 2003/2022 (Schwerpunktbereichsprüfung) eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW 2003/2021). Dies ist bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu versichern und wird überprüft.

Mit Blick auf § 23 VwVfG NRW wird um Vorlage sämtlicher Unterlagen bzw. Nachweise in deutscher Sprache bzw. ordnungsgemäßer Übersetzung gebeten.

Beachten Sie auch das Merkblatt zum Freiversuch

Stand: Februar 2022