Moot Court /Fremdsprachige Verfahrenssimulation (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW)

Für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen oder ausländischen Hochschule in fremder Sprache durchgeführt wurde, bleibt ein Semester bei der Berechnung der Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn sechzehn Semesterwochenstunden (= Unterrichtsstunden pro Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters) besucht wurden und ein Leistungsnachweis erworben wurde. Insbesondere dass in der erforderlichen Wochenstundenzahl an fremdsprachigen Veranstaltungen teilgenommen wurde, ist durch eine Bescheinigung der Universität nachzuweisen.

Der Leistungsnachweis über die Teilnahme an der Verfahrenssimulation darf nicht zugleich zum Beleg der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW (Zwischenprüfung) oder des § 7 Abs.1 Nr. 5 JAG NRW (für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Aufsichtsarbeiten oder Hausarbeiten ab dem 17.02.2025) oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW (Schwerpunktbereichsprüfung) eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW). Dies ist bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu versichern und wird überprüft.

Mit Blick auf § 23 VwVfG NRW wird um Vorlage sämtlicher Unterlagen bzw. Nachweise in deutscher Sprache bzw. ordnungsgemäßer Übersetzung gebeten.

Beachten Sie auch das Merkblatt zum Freiversuch

Stand: Februar 2022