Teiluntersagung der Tätigkeit einer Energielieferantin wegen Unzuverlässigkeit
Der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute die von der Bundesnetzagentur ausgesprochene Teiluntersagung der Tätigkeit eines Unternehmens (Betroffene) als Energielieferantin wegen nach wie vor bestehender erheblicher Unzuverlässigkeit der Geschäftsleitung bestätigt.
