Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf verhandelt am 7. April 2022 um 13.30 Uhr im Saal A 208, Cecilienallee 3 in Düsseldorf über einen Arrestbefehl (Az.: I-13 U 229/21). Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter eines Fußballvereins tätig und meint, der Fußballverein habe einen Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner.

Der Schadensersatzforderung liegt eine Vereinbarung - sog. Patronatserklärung - zwischen dem Fußballverein sowie dem Antragsgegner und von ihm kontrollierter Unternehmen (Investoren) zugrunde, in der sich die Investoren verpflichtet haben, dem Verein stets die erforderliche Liquidität zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Fußballvereins eröffnet werden musste, ordnete das Landgericht Krefeld auf Antrag des Antragstellers am 10.09.2021 einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Antragsgegners an. Dieser wurde mit Urteil vom 05.11.2021 bestätigt (10 O 286/21). Das Landgericht führt aus, der Antragsgegner sei persönlich aus der Patronatserklärung, die zugunsten des Fußballclubs abgegeben worden sei, verpflichtet. Er habe den Fußballclub nicht mit hinreichender Liquidität ausgestattet. Ein Arrestgrund nach § 917 Abs. 2 ZPO liege vor, denn der Antragsgegner verfüge über umfangreiche Vermögenswerte in Russland. Zudem sei nicht ausreichend dargetan, dass sein Inlandsvermögen für eine Vollstreckung sicher ausreiche.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, die Patronatserklärung sei mangels Bestimmbarkeit der Parteien von Anfang an unwirksam gewesen. Zudem fehle es an einem Arrestgrund, da er seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt seit zehn Jahren in Deutschland habe.

Der Senat dürfte in der Verhandlung seine Einschätzung der Rechtslage bekannt geben. Mit einer abschließenden Entscheidung ist allerdings erst in ein paar Wochen zu rechnen.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Diese ist spätestens einen Tag vor dem Termin bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf einzuholen. Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise zum Gesundheitsschutz.

Düsseldorf, 1. April 2022

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
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