Am 20.09.2022, 10.00 Uhr, Saal BZ5, verhandelt der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Ulrich Egger mehrere Klagen, mit denen die Ruhrbahn GmbH (vorher: Essener Verkehrs-AG), die Stadt Dortmund und die Kölner Verkehrsbetriebe-AG Schadenersatz von Schienen-, Weichen- und Schwellenherstellern verlangen (Az.: VI-6 U 1/21 [Kart], VI-6 U 5/21 [Kart] und VI-6 U 9/21 [Kart]). Die Nahverkehrsunternehmen behaupten, dass sie zwischen 2001 und 2011 kartellbedingt um 25 % überhöhte Preise für Eisen- und Straßenbahninfrastruktur-Produkte bezahlt hätten und ihnen deshalb insgesamt ein Schaden von mehr als 2,2 Mio. Euro entstanden sei.

Das Bundeskartellamt hatte 2013 gegen acht Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 97,64 Mio. Euro wegen verbotener Kartellabsprachen festgesetzt (vgl. Fallbericht des Bundeskartellamts vom 06.09.2013, Az. B12 – 16/12, B12 – 19/12). Die Klägerinnen fordern ausgehend von dem Tatvorwurf aus den Bußgeldbescheiden Schadenersatz. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass ein kartellbedingter Schaden nicht entstanden und nicht dargelegt sei.

Die Landgerichte Dortmund und Köln hatten in mehreren Verfahren einen Schadenersatzanspruch zunächst dem Grunde nach bejaht, ohne über die Höhe eines etwaigen Kartellschadens zu entscheiden. Nachdem das OLG Düsseldorf die landgerichtlichen Grundurteile bestätigt hatte, hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen aufgehoben und an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen (Urteil vom 23.9.2020, Az. KZR 4/19, Urteile vom 13.4.2021, Az. KZR 95/18 und KZR 40/19). Der Bundesgerichtshof hat u.a. für den Schadensnachweis eine andere Beweislastverteilung als die Vorinstanzen angenommen. Wenn auch als Indiz ein Erfahrungssatz grundsätzlich dafür spreche, dass kartellbedingte Preise im Schnitt überhöht seien, hätten die klagenden Nahverkehrsunternehmen darzulegen und zu beweisen, dass ein kartellbedingter Schaden überhaupt und in einer bestimmten Höhe entstanden sei. Bei dem nunmehr zuständigen 6. Kartellsenat sind elf Kartellschadenersatz-Verfahren aus dem "Schienenkartell"-Komplex anhängig, von denen jetzt drei Verfahren zusammen verhandelt werden.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Diese ist spätestens einen Tag vor dem Termin bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf einzuholen. Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise zum Gesundheitsschutz.



Düsseldorf, 7. September 2022

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf

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