09.03.2023

Der Antragsteller, ein Verein, der sich unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet, nimmt in zwei Parallelverfahren jeweils deutschlandweit tätige Energieversorgungsunternehmen wegen irreführender Angaben auf Unterlassung in Anspruch. Die beiden Antragsgegnerinnen beliefern private und kleine gewerbliche Kunden mit Strom bzw. Strom und Erdgas, wobei sie teilweise mit Kunden eingeschränkte Preisgarantien für die Lieferung von Strom und Gas vereinbart haben. Ende Juli 2022 kündigten die Antragsgegnerinnen gegenüber verschiedenen Gas- und Stromkunden, mit denen sie eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart hatten, eine Preiserhöhung zum 01.09.2022 an und verwiesen auf deren Sonderkündigungsrecht. Zur Begründung bezogen sie sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage wegen der unvorhersehbaren Situation durch den Krieg in der Ukraine und die anhaltenden staatlichen Eingriffe in den Energiemarkt. Einige Kunden wendeten sich daraufhin an den Antragsteller.

Das Landgericht Düsseldorf erließ auf Antrag des Antragstellers in beiden Verfahren Ende August 2022 eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnerinnen unter anderem untersagt wurde, bei Strom- und Gaslieferverträgen außerhalb der Grundversorgung, in denen für eine bestimmte Dauer eine Preisfixierung für die Strom- und Gaslieferung vereinbart wurde, einseitig eine Erhöhung des Strom- und Gaspreises mitzuteilen (Az.: 12 O 246/22 und 12 O 247/22). Auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen bestätigte das Landgericht die einstweiligen Verfügungen jeweils mit Urteil vom 09.11.2022. Zur Begründung führte die Kammer unter anderem aus, die Antragsgegnerinnen führten ihre Kunden mit dem Preisanpassungsschreiben über die tatsächlich zu zahlenden Preise in die Irre. Es werde der Eindruck erweckt, den Antragsgegnerinnen stünde ein Recht zur Preisanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zu. Dies sei indes nicht der Fall. Das Risiko steigender Beschaffungskosten hätten die Antragsgegnerinnen aufgrund der vereinbarten und im Markt bei entsprechenden Verträgen üblichen eingeschränkten Preisgarantie zu tragen. Etwaige Fehlvorstellungen der Antragsgegnerinnen über die Entwicklung der Energiebeschaffungspreise auf dem vorgelagerten Markt rechtfertigten keine Vertragsanpassung. Da die Antragsgegnerinnen das Risiko der steigenden Beschaffungskosten bewusst einseitig übernommen hätten, müssten sie sich hieran festhalten lassen.

Über die gegen das Urteil eingelegten Berufungen der Antragsgegnerinnen verhandelt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am

 

14. März 2023 um 14 Uhr im Saal A 224,

Cecilienallee 3 in Düsseldorf.

 

Die Verhandlung leitet der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz. Die Aktenzeichen der beiden Parallelverfahren lauten I-20 U 318/22 und I-20 U 319/22.

Der Senat dürfte in der Verhandlung seine Einschätzung der Rechtslage bekannt geben. Mit einer abschließenden Entscheidung ist allerdings erst in ein paar Wochen zu rechnen.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Diese ist spätestens einen Tag vor dem Termin bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf einzuholen.



Düsseldorf, 9. März 2023

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf

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